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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1379 der Kommission vom 1. Oktober 2020 zur Zulassung von aus Pantoea ananatis NITE BP-02525 gewonnenem L-Cystin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 319 vom 02.10.2020 S. 36)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von aus Pantoea ananatis NITE BP-02525 gewonnenem L-Cystin als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und in Tränkwasser für alle Tierarten gestellt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von aus Pantoea ananatis NITE BP-02525 gewonnenem L-Cystin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten, der in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" (Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge") und in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" (Funktionsgruppe "Aromastoffe") einzuordnen ist.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 28. Januar 2020 2 den Schluss, dass aus Pantoea ananatis NITE BP-02525 gewonnenes L-Cystin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchergesundheit oder die Umwelt hat und dass es beim Einatmen zu einer leichten Reizung führt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei den Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde gab auch an, dass bei der Supplementierung mit durch Fermentierung mit Pantoea ananatis NITE BP-02525 gewonnenem L-Cystin der Bedarf an schwefelhaltigen Aminosäuren berücksichtigt werden sollte. Daher sollte ein entsprechender Hinweis für die Kennzeichnung festgelegt werden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Zusatzstoff einen wirksamen Beitrag hinsichtlich des Bedarfs an schwefelhaltigen Aminosäuren bei allen Tierarten leistet und dass das zugesetzte L-Cystin vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollte, damit es bei Wiederkäuern seine volle Wirkung entfalten kann. Die Behörde äußerte in ihrem Gutachten Bedenken wegen möglicher ernährungsphysiologischer Ungleichgewichte, wenn L-Cystin als Aminosäure über das Tränkwasser verabreicht wird. Sie schlägt jedoch keinen Höchstgehalt für L-Cystin vor. Daher sollte im Fall der Supplementierung mit L-Cystin als Aminosäure über das Futter und das Tränkwasser der Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren über die Nahrung Rechnung getragen werden.

(5) Bezüglich der Verwendung als Aroma hält die Behörde fest, dass bei Verwendung in der empfohlenen Dosis die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss. Die Verwendung von L-Cystin als Aromastoff ist in Tränkwasser nicht zugelassen. In der empfohlenen Dosis dürfte L-Cystin als Aromastoff keinen Anlass zu Bedenken geben. Der Umstand, dass die Verwendung von L-Cystin als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.

(6) Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle von L-Cystin als Aromastoff zu ermöglichen. Die empfohlenen Gehalte an L-Cystin sollten auf dem Etikett des Zusatzstoffs angegeben werden. Werden diese Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(7) Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem die Berichte über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, die das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(8) Die Bewertung von L-Cystin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

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(Stand: 05.04.2021)

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