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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1341 der Kommission vom 28. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 hinsichtlich der Geltungsdauer befristeter Maßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 141 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 sind unter anderem Vorschriften über die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt. Darin wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, mittels eines Durchführungsrechtsaktes geeignete, befristete Maßnahmen zu beschließen, um Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz einzudämmen, wenn ihr Hinweise auf eine schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats vorliegen.

(2) Um den besonderen Umständen aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission 2 befristete Maßnahmen in Bezug auf amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten anwenden.

(3) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise bestimmte schwere Störungen in ihren Kontrollsystemen, Probleme bei der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Attestierungen in Bezug auf die Verbringung von Tieren oder Waren in die Union und innerhalb der Union sowie Schwierigkeiten bei der Organisation physischer Begegnungen mit Unternehmern und ihrem Personal im Rahmen amtlicher Kontrollen über den 1. Oktober 2020 hinaus anhalten werden. Als Reaktion auf diese schweren Störungen, die in den kommenden Monaten wahrscheinlich anhalten werden, und zur Erleichterung der Planung und Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten während der COVID-19-Krise sollte die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 bis zum 1. Februar 2021 verlängert werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 wird das Datum "1. Oktober 2020" durch das Datum "1. Februar 2021" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Oktober 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2020

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/466

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