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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1166 der Kommission vom 6. August 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 258 vom 07.08.2020 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 3 regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die "Waren") in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Demnach dürfen die Waren ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3) Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr der Waren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union nicht aufgrund des Vorkommens der HPAI eingeschränkt sind.

(4) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (im Folgenden das "Abkommen") 4, das mit dem Beschluss 98/258/EG des Rates 5 genehmigt wurde, werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, gegenseitig anerkannt.

(5) Die Vereinigten Staaten haben am 8. April 2020 das Auftreten von HPAI des Subtyps H7N3 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in Chesterfield County im Bundesstaat South Carolina bestätigt. Nach dem Ausbruch der HPAI haben die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um den betroffenen Betrieb herum ausgewiesen, die Teile von Chesterfield County, Lancaster County und Kershaw County im Bundesstaat South Carolina umfasst, und haben ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche eingeführt.

(6) Mit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2020/544 der Kommission 6 hat die Kommission Beschränkungen der Einfuhr in die Union von Sendungen von Geflügelwaren aus dem von der HPAI betroffenen Gebiet im Bundesstaat Süd-Carolina erlassen, für das die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten aufgrund des Ausbruchs der HPAI Beschränkungen erlassen hatten.

(7) Die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren HPAI-Ausbreitung ergriffen wurden; diese Informationen hat die Kommission jetzt bewertet. Des Weiteren haben die Vereinigten Staaten mitgeteilt, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in dem Geflügelhaltungsbetrieb, in dem im April 2020 der HPAI-Ausbruch bestätigt worden war, am 7. Mai 2020 abgeschlossen wurden.

(8) Auf der Grundlage der Bewertung der von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen sollte in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 das Datum 5. August 2020, d. h. 90 Tage nach Abschluss der Durchführung des Tilgungsprogramms und der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, als Datum angegeben werden, ab dem das betreffende Drittland gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wieder als HPAI-frei gelten kann und die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren aus diesem Drittland in die Union und deren Durchfuhr durch die Union wieder zugelassen werden sollte.

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(Stand: 05.04.2021)

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