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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission vom 31. Juli 2020 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 252 vom 04.08.2020 S. 12;
VO (EU) 2023/1470 - ABl. L 181 vom 18.07.2023 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/1720 - ABl. L 2024/1720 vom 21.06.2024 Inkrafttreten)


Neufassung -Ersetzt folgende Rechtsakte

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3 Absätze 6, 8, 9, 10, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/792 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung des harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI), des harmonisierten Verbraucherpreisindexes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS), des Preisindexes für selbst genutztes Wohneigentum (OOH) und des Häuserpreisindexes (HPI) festgelegt.

(2) Nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/792 sollte die Kommission die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1749/96 2 und (EG) Nr. 2214/96 der Kommission 3, der Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates 4, der Verordnungen (EG) Nr. 2646/98 5 und (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission 6, der Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates 7, der Verordnungen (EG) Nr. 2601/2000 8, (EG) Nr. 2602/2000 9,(EG) Nr. 1920/2001 10, (EG) Nr. 1921/2001 11 und (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission 12, der Verordnung (EG) Nr. 701/2006 des Rates 13, der Verordnungen (EG) Nr. 330/2009 14, (EU) Nr. 1114/2010 15 und (EU) Nr. 93/2013 der Kommission 16, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates 17 erlassen wurden, einbeziehen, soweit dies mit dieser Verordnung vereinbar ist, und gleichzeitig die Gesamtzahl der Durchführungsrechtsakte so weit wie möglich verringern.

(3) Die Mitgliedstaaten sollten die Gewichte der Teilindizes für die harmonisierten Indizes jedes Jahr aktualisieren. Daher ist es erforderlich, Regeln für die Ableitung von Gewichten festzulegen.

(4) Da nicht alle Transaktionen in der Zielgrundgesamtheit des HVPI beobachtet werden können, sollten Regeln für die Stichprobenziehung festgelegt werden.

(5) Mit dem HVPI werden die Veränderungen bei den Verbraucherpreisen gemessen. Damit gewährleistet ist, dass das Konzept des "Preises" von den Mitgliedstaaten in harmonisierter Weise angewandt wird, ist es erforderlich, Regeln für die Behandlung von Preisen festzulegen.

(6) Der HVPI sollte ein Maß für reine Preisänderungen ohne Berücksichtigung von Änderungen der Qualität darstellen. Daher ist es erforderlich, Regeln für Ersetzungen und Qualitätsanpassungen festzulegen.

(7) Die harmonisierten Indizes sollten jährlich verkettete Indizes vom Laspeyres-Typ sein. Daher ist es erforderlich, Elementaraggregate zu definieren und Methoden für die Kombination beobachteter Preise festzulegen, um Elementarpreisindizes zu bilden.

(8) Damit die hohe Qualität von Schnellschätzungen des HVPI sichergestellt ist und die Kommission (Eurostat) die erforderlichen Aggregate ableiten kann, sollten Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Schnellschätzungen nach derselben Aufgliederung wie für den HVPI übermitteln.

(9) Bereits veröffentlichte harmonisierte Indizes und deren Teilindizes können revidiert werden. Daher ist es erforderlich, die Bedingungen für die Durchführung von Revisionen festzulegen.

(10) Um zuverlässige und vergleichbare Ergebnisse aus allen Mitgliedstaaten zu erhalten, sollte für die Erstellung des HVPI-KS ein gemeinsamer Methodikrahmen erarbeitet und beibehalten werden.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten den OOH-Preisindex und den HPI nach einer festgelegten Aufgliederung übermitteln.

(12) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission (Eurostat) Daten und Metadaten nach spezifizierten Austauschstandards und -verfahren übermitteln.

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(Stand: 04.07.2024)

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