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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1121 der Kommission vom 29. Juli 2020 über die Erhebung und den Austausch von Nutzerstatistiken und Rückmeldungen der Nutzer zu den Diensten des einheitlichen digitalen Zugangstors gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 245 vom 30.07.2020 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1724 müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen, dass Statistiken über die Aufrufe des nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstors (im Folgenden "Zugangstor") und der mit dem Zugangstor verknüpften Internetseiten durch Nutzer erhoben werden. Außerdem müssen die zuständigen Behörden, die Anbieter von Hilfs- und Problemlösungsdiensten nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1724 und die Kommission die Anzahl, den Ursprung und den Gegenstand von Anfragen nach Hilfs- und Problemlösungsdiensten sowie deren Antwortzeiten in aggregierter Form erheben und austauschen.

(2) Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1724 ist die Kommission verpflichtet, den Nutzern des Zugangstors ein Instrument für Rückmeldungen zur Verfügung zu stellen, das es ihnen ermöglicht, anonym zur Qualität und Verfügbarkeit der über das Zugangstor erbrachten Dienste und der darin bereitgestellten Informationen sowie zur gemeinsamen Nutzerschnittstelle Stellung zu nehmen. Ferner muss die Kommission gewährleisten, dass die Nutzer auf allen Internetseiten, die Teil des Zugangstors sind, Zugang zu diesem Instrument haben. Dieselbe Verpflichtung gilt für die zuständigen Behörden, es sei denn, auf ihren Internetseiten steht bereits ein anderes Instrument für Nutzer-Rückmeldungen mit ähnlichen Funktionen zur Verfügung.

(3) Die Methode und die Regeln für die Erhebung und den Austausch von Nutzerstatistiken und Rückmeldungen der Nutzer werden in einem einzigen Durchführungsrechtsakt zusammengefasst, da die einschlägigen Daten über ein gemeinsames Dashboard und eine gemeinsame Datenablage erhoben und zugänglich gemacht werden. Sowohl die nationalen Koordinatoren als auch die Kommission verwenden die Daten, um zu überwachen, ob die über das Zugangstor bereitgestellten Dienste den Qualitätskriterien entsprechen, und um die Funktionsweise des einheitlichen digitalen Zugangstors zu verbessern.

(4) Um Nutzerstatistiken und Rückmeldungen der Nutzer zu erheben, die vergleichbar und für die in der Verordnung (EU) 2018/1724 genannten Zwecke nutzbar sind, und um den Abgleich zwischen den Daten und den zugehörigen Diensten zu erleichtern, sind die Kontextdaten festzulegen, die zusammen mit den Nutzerstatistiken und den Rückmeldungen der Nutzer zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Kontextdaten sollten die URL und die Informationen zum Inhalt der entsprechenden Internetseite umfassen. Die Diensteanbieter sollten diese Informationen als Tags in die Metadaten der Internetseiten oder direkt in die Linkablage aufnehmen. Die Kommission sollte ein Instrument nutzen, um die Tagging-Informationen von Internetseiten automatisiert abzurufen. Zu diesem Zweck sollten die Tagging-Informationen so strukturiert und formatiert sein, dass sie vom Instrument erkannt werden.

(5) Um gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1724 die Erhebung von Nutzerstatistiken über die Aufrufe der Nutzer von Internetseiten, die über das Zugangstor zugänglich sind, zu erleichtern, sollten diese Statistiken mithilfe von Webdatenanalyseinstrumenten automatisiert erhoben sowie automatisch und regelmäßig an eine gemeinsame Datenablage übermittelt werden.

(6) In Fällen, in denen weitere technische Klarstellungen erforderlich sind, um die Interoperabilität zwischen den nationalen IKT-Lösungen sowie den gemeinsamen IT-Instrumenten zu gewährleisten, sollte die Kommission diese Klarstellungen in Absprache mit der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor vorlegen. Die spezifischen operativen Vorkehrungen, die für die Erhebung und Übermittlung von Daten von Hilfs- und Problemlösungsdiensten notwendig sind, sowie die detaillierten Fragen der Erhebung sollten von der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor erörtert werden.

(7) In der Verordnung (EU) 2018/1724 ist für die Digitalisierung der in ihrem Anhang II

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