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Regelwerk, EU 2020, Wasser - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1073 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Genehmigung eines Antrags der Niederlande auf eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(ABl. L 234 vom 21.07.2020 S. 20aufgehoben)



aufgehoben gem. Art.13

s.a.: Liste über Anträge/zur Gewährung auf Genehmigung zur RL 91/676/EWG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Nummer 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2005/880/EG 2 genehmigte die Kommission die von den Niederlanden beantragte Ausnahmeregelung im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG, nach der es Betrieben mit mindestens 70 % Grünland gestattet ist, Dung aus Weidetierhaltung bis zu einer Höchstmenge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auszubringen.

(2) Mit dem Beschluss 2010/65/EU 3 zur Änderung der Entscheidung 2005/880/EG verlängerte die Kommission die Ausnahmegenehmigung bis zum 31. Dezember 2013.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/291/EU der Kommission 4, dessen Geltungsdauer am 31. Dezember 2017 endete, wurde den Niederlanden eine Ausnahmeregelung im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG genehmigt, nach der Betriebe mit mindestens 80 % Grünland Weideviehdung in einer Höchstmenge ausbringen dürfen, die bei Betrieben auf den Sand- und Lössböden im Süden und im Zentrum des Landes 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr und bei Betrieben auf anderen Böden 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. 2016 waren von dieser Ausnahmegenehmigung 19.564 landwirtschaftliche Betriebe betroffen, was netto 47 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche der Niederlande entsprach.

(4) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/820 der Kommission 5, dessen Geltungsdauer am 1. Januar 2020 endete, wurde den Niederlanden eine Ausnahmeregelung im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG genehmigt, nach der Betriebe mit mindestens 80 % Grünland Weideviehdung in einer Höchstmenge ausbringen dürfen, die bei Betrieben auf den Sand- und Lössböden im Süden und im Zentrum des Landes 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr und bei Betrieben auf anderen Böden 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. 2019 waren von dieser Ausnahmegenehmigung 18.818 landwirtschaftliche Betriebe betroffen, was netto 44,7 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche der Niederlande entsprach.

(5) Wie im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/820 festgestellt, mussten die Niederlande bei der Durchführung ihrer Dungmanagementpolitik in den letzten Jahren Rückschläge hinnehmen, was zu einer Situation geführt hat, in der Betrügereien zu befürchten sind. Diese Situation veranlasste die Niederlande, mehr tun, um betrügerische Praktiken bei der Durchführung ihrer Dungmanagementpolitik zu verhindern. Das Sechste Niederländische Aktionsprogramm sieht zwar bereits verschärfte Kontrollen und Inspektionen vor, um die Einhaltung der Regeln der niederländischen Dungmanagementpolitik insgesamt zu verbessern, für eine wirksame Umsetzung und vollständige Einhaltung waren jedoch zusätzliche Anstrengungen erforderlich. Dazu zählte auch die Festlegung einer erweiterten Durchsetzungsstrategie, die die Vorschriften der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 berücksichtigt. Die Strategie sollte an der unabhängigen Bewertung der Einhaltung der Regeln der niederländischen Dungmanagementpolitik ausgerichtet werden und spezifische Maßnahmen zur weiteren Verschärfung der Inspektionen und Kontrollen sowie klare Verfahrensvorschriften für die Festlegung hinreichend abschreckender Strafen und Sanktionen vorsehen. Daher war es gerechtfertigt, die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/820 zu beschränken, damit die Niederlande die erweiterte Durchsetzungsstrategie in allen Punkten umsetzen können.

(6) Am 4. Februar 2020 ging bei der Kommission ein schriftlicher Antrag der Niederlande gemäß Anhang III Abschnitt 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG auf Erneuerung der Ausnahmeregelung für den Zeitraum 2020-2021 (im Folgenden der "Antrag der Niederlande") ein.

(7) Die Niederlande führen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG in ihrem gesamten Hoheitsgebiet ein Aktionsprogramm durch. Die niederländischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG beinhalten sowohl für Stickstoff als auch für Phosphat Ausbringungsgrenzwerte.

(8) Nach Angaben der Niederlande ist die Zahl der Rinder in den Niederlanden im Zeitraum 2016-2019 gegenüber den Jahren 2012-2015 um 0,2 % zurückgegangen. Im selben Zeitraum ist der niederländische Bestand an Schweinen und Geflügel um 0,6 % bzw. 3,4 % gewachsen. Der Schweine- und Geflügelbestand ist in den Niederlanden seit 2006 gesetzlich begrenzt 7. Zudem sieht die niederländische Gesetzgebung 8 seit Januar 2015 die Verarbeitung einer angemessenen Menge überschüssigen Dungs aus dem Milchviehsektor vor. Außerdem wurde am 1. Januar 2018 in den Niederlanden ein Phosphatrechtesystem für Milchviehdung eingeführt 9. All diese Maßnahmen haben zum Ziel, die Verunreinigung von Wasserkörpern zu verhindern.

(9) Nach Angaben der Niederlande wurden im Zeitraum von 2014 bis 2017 in den Niederlanden 417.000 Tonnen Dungstickstoff verwendet; dies ist ein Zuwachs um 4,04 % gegenüber dem Zeitraum 2010-2013. Im Vergleich zu den Jahren 2010-2013 ist die Verwendung von Stickstoffmineraldünger im Zeitraum 2014-2017 in den Niederlanden um 3,3 % angestiegen.

(10) Entsprechend den von den niederländischen Behörden vorgelegten wissenschaftlichen Daten fördert das niederländische Klima, das sich durch gleichmäßig über das Jahr verteilte Niederschläge und eine relativ enge jährliche Temperaturspanne auszeichnet, lange Graswachstumsphasen von 250 Tagen pro Jahr.

(11) Außerdem geht aus den Informationen, die die Niederlande für die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/291/EU gewährte vorherige Ausnahmegenehmigung vorgelegt haben, hervor, dass die Ausnahmeregelung nicht zu einer Verschlechterung der niederländischen Wasserkörper geführt hat. So ist die Nitratkonzentration des Wassers, das in unter die Ausnahmeregelung fallenden überwachten Betrieben die Wurzelzone verlässt, seit 2006 zurückgegangen und lag in den Jahren 2017 und 2018 im Schnitt unter 50 mg/l. Vorläufige Daten deuten jedoch auf einen Anstieg der Nitratkonzentrationen im Jahr 2019 in Sand- und Lössböden im Süden des Landes hin, der auf die Auswirkungen der Dürre im Jahr 2018 zurückzuführen ist.

(12) Die von den Niederlanden aufgrund von Artikel 10 der Richtlinie 91/676/EWG mitgeteilten Daten zeigen für den Zeitraum 2012-2015 für etwa 88 % der Grundwasser-Messstellen in den Niederlanden mittlere Nitratkonzentrationen von weniger als 50 mg/l und für 79 % dieser Messstellen mittlere Nitratkonzentrationen von weniger als 25 mg/l. Für den Zeitraum 2012-2015 zeigen die Daten für die Niederlande zudem mittlere Nitratkonzentrationen von weniger als 50 mg/l bei 99 % der Oberflächengewässer-Messstellen und von weniger als 25 mg/l bei 96 % dieser Messstellen. Die Daten über die Nitratkonzentration des Grundwassers und der Oberflächengewässer deuten im Vergleich zu 2008-2011 auf eine konstante bzw. rückläufige Entwicklung hin. Dennoch zeigten sich im Berichtszeitraum 2012-2015 60 % des Süßwassers eutroph und 13 % potenziell eutroph; 27 % waren nicht eutroph.

(13) Nach Prüfung des Antrags der Niederlande und unter Berücksichtigung des Sechsten Niederländischen Aktionsprogramms sowie der Erfahrungen mit der gewährten Ausnahmeregelung gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/291/EU ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die von den Niederlanden vorgeschlagene Menge Weidetierdung, nämlich 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr für Betriebe mit mindestens 80 % Grünlandfläche in den Sand- und Lössgebieten im Süden und im Zentrum des Landes und 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr für Betriebe mit mindestens 80 % Grünlandfläche auf anderen Böden, das Erreichen der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern die Niederlande bestimmte strenge Auflagen erfüllen, und dass diese vorgeschlagene Menge gemessen an objektiven Kriterien gerechtfertigt ist.

(14) Die Niederlande sollten sicherstellen, dass die Belastung der Wasserkörper infolge wachsender Tierbestände und der damit einhergehenden Dungproduktion nicht zunimmt. Sie sollten daher dafür Sorge tragen, dass die Dungproduktion insgesamt sowohl in Bezug auf Stickstoff als auch in Bezug auf Phosphor nicht über den Stand von 2002 hinausgeht. Neue Rechtsvorschriften zur Durchführung des Sechsten Niederländischen Aktionsprogramms sollten folglich eine verbindliche Obergrenze für die Dungproduktion vorsehen, die nicht überschritten werden darf und gegen einzelne Landwirte geltend gemacht werden kann, wenn dies erforderlich ist.

(15) Die einzelnen Landwirten erteilten Genehmigungen sind an bestimmte Bedingungen gebunden, mit denen sichergestellt werden soll, dass innerhalb des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs bedarfsgerecht gedüngt wird und Stickstoff- und Phosphorverluste an Gewässer reduziert und vermieden werden. Mit diesen Bedingungen sollte Betrieben daher zur Auflage gemacht werden, einen Düngeplan für den Betrieb aufzustellen, Düngepraktiken in Düngekonten zu erfassen, regelmäßige Bodenanalysen durchzuführen, im Winter nach dem Maisanbau Gründecken anzulegen, bestimmte Vorschriften für das Umpflügen von Gras einzuhalten, vor dem Umpflügen von Gras keinen Dung auszubringen, bei der Düngung den Eintrag durch Leguminosen zu berücksichtigen und den Boden nicht mit Phosphatdünger zu behandeln.

(16) Der Bericht über die Auswirkungen der Richtlinie 91/676/EWG auf gasförmige N-Emissionen 10 kam zu dem Schluss, dass die Ausnahmeregelung in einigen Regionen mit hoher Besatzdichte zu höheren gasförmigen Emissionen führen kann. Diese mögliche Folge der Ausnahmeregelung für die Ammoniakemissionen wurde in einem der Kommission vorgelegten Bericht der niederländischen Expertenkommission für das Düngemittelgesetz (Commissie Deskundigen Meststoffenwet) vom 12. Februar 2020 bestätigt. Diese Emissionen führen zu zusätzlichen Stickstoffbelastungen, die sich nachteilig auf die Natura-2000-Gebiete auswirken und die Qualität der Gewässer beeinträchtigen und zur Eutrophierung führen. Daher sollten geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Ammoniakemissionen getroffen werden, einschließlich emissionsarmer Ausbringungstechniken, gegebenenfalls in Kombination mit der Festlegung einer Höchsttemperatur, bei der Gülle ausgebracht werden darf.

(17) Im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/820 haben die Niederlande ihre erweiterte Durchsetzungsstrategie am 28. September 2018 mitgeteilt. Ein erster Fortschrittsbericht über die Umsetzung dieser Strategie wurde am 28. Juni 2019 vorgelegt. Eine weitere Aktualisierung dieses Fortschrittsberichts wurde am 18. November 2019 übermittelt. Aus dem Fortschrittsbericht geht hervor, dass es trotz einiger Anstrengungen Verzögerungen bei der Umsetzung der Strategie gab und die Niederlande nicht in der Lage waren, einen Rückgang der Fälle von Nichteinhaltung oder Unregelmäßigkeiten nachzuweisen.

(18) Daher sind zusätzliche Garantien und Zusicherungen erforderlich, um zu zeigen, dass die Strategie tatsächlich zu einer Verringerung des Betrugs führen kann. Dazu sollte auch die Festlegung von Fristen für die vollständige Umsetzung der Strategie und von Zielen gehören, die es ermöglichen, ihre Wirksamkeit zu beurteilen. Außerdem ist es notwendig, die Strategie vor Ende 2021 zu überarbeiten, was eine weitere Verstärkung der Kontrollen umfassen sollte, falls dies angesichts der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen erforderlich ist.

(19) Jedes Jahr sollte ein aktualisierter Bericht über die weitere Umsetzung der erweiterten Durchsetzungsstrategie vorgelegt werden, einschließlich der möglichen Auswirkungen der zur Verhinderung der Gefahr einer Ausbreitung des COVID-19-Virus getroffenen Maßnahmen auf die Umsetzung der Strategie.

(20) Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 sieht ein umfassendes grenzüberschreitendes Konzept für den Gewässerschutz vor, das nach Einzugsgebieten gegliedert und darauf ausgerichtet ist, für die Wasserkörper in der Europäischen Union einen guten Zustand zu erreichen. Die Verringerung der Nährstoffeinträge ist Teil dieser Zielvorgabe. Die Gewährung einer Ausnahmeregelung im Rahmen dieses Beschlusses erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG und schließt nicht aus, dass möglicherweise weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Verpflichtungen aus der Richtlinie zu erfüllen.

(21) Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 enthält allgemeine Bestimmungen für die Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Union für die Zwecke der EU-Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten der Union, die sich auf die Umwelt auswirken können. Die im Zusammenhang mit diesem Beschluss erfassten Geodaten sollten mit den Bestimmungen der Richtlinie im Einklang stehen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Verbesserung der Datenkohärenz sollten die Niederlande bei der Erhebung der erforderlichen Daten im Rahmen dieses Beschlusses gegebenenfalls auf die Informationen zurückgreifen, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 generiert werden.

(22) Da der Antrag der Niederlande eine Erneuerung der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/820 für den Zeitraum 2020 bis 2021 gewährten Ausnahmeregelung betrifft, sollte der vorliegende Beschluss für zwei Jahre ab dem 1. Januar 2020 gelten.

(23) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitrataus schusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Ausnahmeregelung

Dem mit Schreiben vom 4. Februar 2020 gestellten Antrag der Niederlande auf Genehmigung des Ausbringens von Stickstoff aus Weidetierdung in einer Menge, die über die in Anhang III Abschnitt 2 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge hinausgeht (im Folgenden die "Ausnahmeregelung"), wird unter den Bedingungen des vorliegenden Beschlusses stattgegeben.

Die Ausnahmeregelung gemäß diesem Beschluss wird unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG gewährt.

Artikel 2 Geltungsbereich

Die vorliegende Ausnahmeregelung gilt für Grünlandbetriebe, denen eine Genehmigung gemäß Artikel 6 erteilt wurde.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Definitionen: "Grünlandbetrieb": Haltungsbetrieb, dessen für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Flächen zu mindestens 80 % aus Grünland bestehen;

2. "Weidetiere": Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Rehe und Wasserbüffel;

3. "landwirtschaftliche Nutzfläche": Flächen, die der Landwirt aufgrund eines schriftlichen Einzelvertrags besitzt, gepachtet hat oder verwaltet und für deren Bewirtschaftung er unmittelbar verantwortlich ist;

4. "Grünland": Dauergrünland oder Wechselgrünland mit einer Standzeit von weniger als fünf Jahren;

5. "Düngeplan": Berechnung der geplanten Nutzung und Verfügbarkeit von Nährstoffen;

6. "Düngekonto": Nährstoffbilanz basierend auf der tatsächlichen Nutzung und der Aufnahme von Nährstoffen;

7. "Sandböden im Süden und im Zentrum des Landes": Sandböden in den zentralen und südlichen Landesgebieten im Sinne der niederländischen Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 91/676/EWG;

8. "Lössböden": Lössböden im Sinne der niederländischen Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 91/676/EWG.

Artikel 4 Allgemeine Bedingungen für die Ausnahmegewährung

Die Ausnahme wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:

  1. Die Niederlande überwachen die produzierte Dungmenge und stellen sicher, dass die nationale Dungproduktion in Bezug auf Stickstoff und Phosphor die Werte des Jahres 2002, d. h. 504,4 Mio. kg Stickstoff und 172,9 Mio. kg Phosphat, nicht überschreitet.
  2. Die Niederlande setzen eine erweiterte Durchsetzungsstrategie vollständig um, um die Einhaltung der Regeln der niederländischen Dungmanagementpolitik zu verbessern und sicherzustellen, dass Informationen, die auf Fälle von Nichteinhaltung schließen lassen, wirksam weiterbehandelt werden.

    Die erweiterte Durchsetzungsstrategie muss mindestens die folgenden Elemente umfassen:

    1. unabhängige Bewertung des Umfangs und der Tragweite von Fällen vorsätzlicher Nichteinhaltung der nationalen Dungmanagementvorschriften durch die für die Kontrollen der Einhaltung dieser Vorschriften zuständigen nationalen Behörden in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Strafermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden;
    2. Ermittlung der Bereiche der Dungwirtschaft und des Dungmanagements, in denen das Risiko einer vorsätzlichen Nichteinhaltung der nationalen Dungmanagementvorschriften höher ist;
    3. Anhebung der Inspektions- und Kontrollkapazität auf mindestens 40 % der Kapazität, die für die Feldinspektionen der unter eine Genehmigung gemäß Artikel 11 Absatz 2 fallenden Grünlandbetriebe erforderlich ist, einschließlich Zufallskontrollen, und bessere Ausrichtung dieser Kapazität auf die Risikobereiche der Dungwirtschaft und des Dungmanagements;
    4. klare Verfahrensvorschriften für die Festlegung hinreichend wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Strafen und Sanktionen;
    5. vollständige Umsetzung der Durchsetzungsstrategie in den Gebieten mit hohem Risiko (De Peel, Gelderse Vallei und Twente) im Frühjahr 2020;
    6. die Echtzeit-Rechenschaftspflicht über Dungtransporte durch Automatisierung bis Ende 2020;
    7. Beschluss über die Überarbeitung der Sanktionspolitik bis Ende Juni 2020;
    8. individuelle Inspektionen bei 5,5 % der Schweinehaltungsbetriebe. Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr einer Ausbreitung des COVID-19-Virus könnten sich auf die Durchführbarkeit dieser Inspektionen und somit auf diesen Wert auswirken.
  3. Die erweiterte Durchsetzungsstrategie wird unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen überarbeitet, insbesondere im Hinblick auf verstärkte Kontrollen und Maßnahmen, sollte sich die Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße bis Dezember 2021 nicht verringert haben. Die Kommission ist über die überarbeitete Strategie zu unterrichten.

Artikel 5 Genehmigungsanträge

(1) Grünlandwirte können bei den zuständigen Behörden eine jährliche Genehmigung für das Ausbringen, pro Hektar und Jahr, von Weidetierdung mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 230 kg auf Sandböden im Süden und im Zentrum des Landes und auf Lössböden bzw. von Weidetierdung mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 250 kg auf anderen Böden beantragen.

(2) Zusammen mit dem Antrag gemäß Absatz 1 legt der Antragsteller eine schriftliche Erklärung dahin gehend vor, dass er die Bedingungen der Artikel 7 und 8 erfüllt und akzeptiert, dass das Ausbringen von Düngemitteln sowie der Düngeplan und sein Düngekonto gemäß Artikel 7 kontrolliert werden können.

Artikel 6 Genehmigungserteilung

Genehmigungen für das Ausbringen einer Menge Weidetierdung, auch von den Tieren selbst, mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 230 kg pro Hektar und Jahr auf Sandböden im Süden und im Zentrum des Landes und auf Lössböden bzw. mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 250 kg auf anderen Böden werden erteilt, sofern die Bedingungen der Artikel 7 und 8 erfüllt sind.

Artikel 7 Bedingungen für das Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

(1) Die Menge Dung aus Weidetierhaltung, die in Grünlandbetrieben jährlich auf den Boden ausgebracht wird, einschließlich des von den Tieren selbst ausgeschiedenen Dungs, darf vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 8 auf Sandböden im Süden und im Zentrum des Landes und auf Lössböden pro Hektar und Jahr eine 230 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge und auf anderen Böden pro Hektar und Jahr eine 250 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge nicht überschreiten. Die Gesamtstickstoff- und Phosphateinträge müssen dem Nährstoffbedarf der betreffenden Kultur und dem Stickstoff- und Phosphorangebot des Bodens entsprechen und dürfen nicht über die im Sechsten Niederländischen Aktionsprogramm festgelegten Ausbringungshöchstmengen hinausgehen.

(2) Phosphathaltige Mineraldünger dürfen nicht verwendet werden.

(3) Jeder Grünlandbetrieb erstellt und führt einen Düngeplan, in dem die Fruchtfolge auf den bewirtschafteten Flächen und die geplante Ausbringung von Dung und anderen Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen sind. Der Plan für das erste Kalenderjahr muss im Grünlandbetrieb spätestens am 30. Juni verfügbar sein. Die Pläne für die jeweils nachfolgenden Kalenderjahre müssen im Grünlandbetrieb spätestens am 28. Februar jeden Jahres vorliegen.

(4) Der Düngeplan muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Zahl der Nutztiere im Grünlandbetrieb;
  2. Beschreibung des Haltungs- und Dunglagersystems, einschließlich des Fassungsvermögens des Dunglagerplatzes;
  3. Berechnung des im Grünlandbetrieb produzierten Dungstickstoffs (abzüglich Verluste in Stallungen und auf Dunglagerplätzen) und Dungphosphors;
  4. Fruchtfolgeplan mit Flächenangaben zu den jeweils mit Gras bewachsenen und mit anderen Kulturen bebauten Feldern, einschließlich eines Lageplans, auf dem die einzelnen Felder eingezeichnet sind;
  5. voraussichtlicher Stickstoff- und Phosphorbedarf der Kulturen;
  6. Menge und Art des an Abnehmer gelieferten und somit im Grünlandbetrieb nicht verwendeten Dungs;
  7. Menge des im Grünlandbetrieb verwendeten zugekauften Dungs;
  8. Berechnung des Eintrags aufgrund der Mineralisierung von organischem Material, von Leguminosen und aus der Atmosphäre sowie des Stickstoffgehalts des Bodens zu dem Zeitpunkt, an dem die Kultur diesen in nennenswertem Umfang aufnimmt;
  9. Berechnung des auf jeder Parzelle mit Dung ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors;
  10. Berechnung der auf jeder Parzelle auszubringenden Menge Stickstoff aus Mineraldüngern oder anderen Düngemitteln;
  11. Berechnungen zur Bewertung der Einhaltung der Ausbringungshöchstmengen für Stickstoff und Phosphor gemäß dem Sechsten Niederländischen Aktionsprogramm.

Der Düngeplan muss spätestens sieben Tage nach einer Änderung der Bewirtschaftungspraxis des Grünlandbetriebs aktualisiert werden.

(5) Für jedes Kalenderjahr wird für jeden Grünlandbetrieb ein Düngekonto erstellt und geführt, das der zuständigen Behörde bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vorzulegen ist.

(6) Das Düngekonto muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Größe der Anbauflächen;
  2. Anzahl und Art der Nutztiere;
  3. Dungproduktion je Tier;
  4. Menge der vom Grünlandbetrieb zugekauften Düngemittel;
  5. Menge des an Abnehmer gelieferten und somit im Grünlandbetrieb nicht verwendeten Dungs sowie Namen der Abnehmer.

(7) Mindestens alle vier Jahre werden für jede in Bezug auf Fruchtfolge und Bodenmerkmale homogene Fläche des Betriebs regelmäßig Bodenproben auf Phosphor und Stickstoff analysiert. Je fünf Hektar Fläche ist mindestens eine Analyse erforderlich.

Wird Grünland zwecks Erneuerung umgepflügt, wird die im Sechsten Niederländischen Aktionsprogramm für die Stickstoffausbringung auf Sand- und Lössböden vorgegebene Menge nach dem 31. Mai jedes Kalenderjahres um 50 kg N/ha reduziert. Wird Grünland für den Anbau von Mais auf Sand- oder Lössböden umgepflügt, wird die im Sechsten Niederländischen Aktionsprogramm für die Stickstoffausbringung auf Sand- und Lössböden vorgegebene Menge um 65 kg N/ha reduziert.

(8) Vor der Aussaat von Gras im Herbst darf kein Dung ausgebracht werden.

Artikel 8 Bedingungen für die Bodenbewirtschaftung

(1) Auf Sand- und Lössböden werden nach der Maisernte Gras- oder andere Kulturen ausgesät, die während der Wintermonate Bodenbedeckung gewährleisten.

(2) Zwischenfrüchte dürfen nicht vor dem 1. Februar untergepflügt werden.

(3) Grasbewuchs auf Sand- und Lössböden darf nur im Frühjahr untergepflügt werden, es sei denn, das Umpflügen erfolgt zum Zwecke der Grünlanderneuerung; in diesem Falle muss der Umbruch bis spätestens 31. August erfolgt sein.

(4) Bei allen Bodenarten wird unmittelbar nach dem Grasumbruch eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf ausgesät, und die Düngung beruht auf einer Bodenanalyse auf mineralischen Stickstoff und anderen Parametern, die Richtwerte für die Nitratfreisetzung infolge der Mineralisierung organischen Bodenmaterials bieten.

(5) Schließt die Fruchtfolge Leguminosen oder andere Pflanzen ein, die atmosphärischen Stickstoff binden, wird die Ausbringung von Düngemitteln entsprechend reduziert.

(6) Abweichend von Absatz 3 ist der Grasumbruch im Herbst zum Setzen von Blumenzwiebeln gestattet.

Artikel 9 Bedingungen im Hinblick auf die Verringerung von Ammoniakemissionen zur Reduzierung von Nährstoffdepositionen im Wasser

(1) Für Grünlandbetriebe, denen eine Genehmigung gemäß Artikel 6 erteilt wurde, gelten folgende Bedingungen:

  1. Auf Grünland mit Sand- und Lössböden ist Gülle durch oberflächennahe Injektion in den Boden einzubringen.
  2. Auf Grünland mit Ton- und Torfböden ist die Gülle durch oberflächennahe Injektion, durch Ausbringung eines Wasser-Gülle-Gemischs im Verhältnis 2:1 im Schleppschuhverfahren oder durch einen Gülleinjektor einzubringen.
  3. Bei einer Außentemperatur von 20 °C oder mehr darf keine Gülle im Schleppschuhverfahren aufgebracht werden.
  4. Auf Ackerflächen ist Gülle im Injektionsverfahren einzubringen oder unmittelbar nach der Ausbringung in einem Arbeitsschritt einzuarbeiten.
  5. Festmist muss unmittelbar nach der Ausbringung in höchstens zwei Arbeitsschritten eingearbeitet werden.

(2) Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2021 für Landwirte, die unter eine Ausnahmeregelung fallen und für die die Bestimmungen von Absatz 1 derzeit nicht nach nationalem Recht 14 gelten.

(3) Alle Grünlandlandwirte, denen eine Genehmigung erteilt wurde, müssen vor dem 31. Dezember 2020 über Maßnahmen zur Verringerung der Stickstoffemissionen unterrichtet werden.

Artikel 10 Überwachung

(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass Karten erstellt werden, aus denen Folgendes hervorgeht:

  1. der Anteil der Grünlandbetriebe in jeder Gemeinde, für die Genehmigungen erteilt wurden;
  2. der Anteil des Nutztierbestands in jeder Gemeinde, für den Genehmigungen erteilt wurden;
  3. der Anteil der landwirtschaftlichen Nutzflächen in jeder Gemeinde, für die Genehmigungen erteilt wurden.

Diese Karten werden jährlich aktualisiert.

(2) Die zuständigen Behörden schaffen und verwalten ein Überwachungsnetz für die Entnahme von Proben aus Bodenwasser, Fließgewässern, seichtem Grundwasser und Drainagewasser an Messstellen in Grünlandbetrieben, für die eine Genehmigung erteilt wurde. Dieses Netz liefert Daten über die Nitrat- und Phosphorkonzentration des aus dem Wurzelbereich abfließenden und in das Grundwasser- und Oberflächengewässersystem eindringenden Wassers.

(3) Das Überwachungsnetz umfasst mindestens 300 landwirtschaftliche Betriebe, für die Genehmigungen erteilt wurden, und ist für sämtliche Bodenarten (Ton-, Torf-, Sand- und sandige Lössböden) und Düngepraktiken sowie für die Fruchtfolge repräsentativ. Die Zusammensetzung des Überwachungsnetzes wird während der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht geändert.

(4) Die zuständigen Behörden führen eine Erhebung sowie kontinuierliche Nährstoffanalysen durch, um Daten über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken in Grünlandbetrieben zu erfassen, für die Genehmigungen erteilt wurden. Diese Daten können für modellgestützte Berechnungen der Größenordnung der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste aus Feldern dienen, auf denen pro Hektar und Jahr bis zu 230 kg bzw. bis zu 250 kg Stickstoff aus Weidetierdung ausgebracht werden.

(5) Die zuständigen Behörden führen in landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebieten mit Sandböden eine verstärkte Wasserüberwachung durch.

Artikel 11 Kontrollen und Inspektionen

(1) Die zuständigen Behörden führen in Bezug auf alle Genehmigungsanträge Verwaltungskontrollen durch, um die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 7 und 8 zu bewerten. Zeigt sich, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, wird der Antrag abgelehnt und der Antragsteller über die Gründe der Ablehnung informiert.

Die zuständigen Behörden führen bei mindestens 5 % aller Grünlandbetriebe, denen Genehmigungen erteilt wurden, Verwaltungskontrollen durch, die die Flächennutzung, die Bestandszahl und die Dungproduktion betreffen.

(2) Die zuständigen Behörden stellen ein Programm für risikobasierte Feldbesichtigungen von Grünlandbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde, auf, die mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, und berücksichtigen dabei die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG sowie alle anderen Informationen, die möglicherweise auf eine Nichteinhaltung der Bedingungen der Artikel 7 und 8 schließen lassen.

Feldbesichtigungen werden in mindestens 5 % aller Grünlandbetriebe durchgeführt, denen eine Genehmigung erteilt wurde, um die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 7 und 8 zu bewerten. Diese Besichtigungen werden durch die Inspektionen und Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ergänzt.

(3) Stellt sich in einem beliebigen Jahr heraus, dass ein Grünlandbetrieb, dem eine Genehmigung erteilt wurde, die Bedingungen der Artikel 7 und 8 nicht erfüllt hat, wird der Genehmigungsinhaber nach geltendem nationalen Recht sanktioniert und verliert seinen Anspruch auf Genehmigung im folgenden Jahr.

(4) Die zuständigen Behörden erhalten alle Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bedingungen für gemäß diesem Beschluss erteilte Genehmigungen zu überprüfen.

Artikel 12 Berichterstattung

(1) Die zuständigen Behörden legen der Kommission jedes Jahr bis spätestens 30. Juni einen Bericht mit den folgenden Informationen vor:

  1. Düngungsdaten für alle Grünlandbetriebe, denen eine Genehmigung gemäß Artikel 6 erteilt wurde, einschließlich Angaben über Erträge und Bodenarten;
  2. Entwicklungen bei den Bestandszahlen, nach Tierkategorien, in den Niederlanden und in Grünlandbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde;
  3. Entwicklungen bei der nationalen Dungproduktion in Bezug auf den Stickstoff- und Phosphatgehalt;
  4. eine Zusammenfassung der Kontrollergebnisse in Bezug auf die Ausscheidungskoeffizienten für Schweine- und Geflügeldung (nationale Ebene);
  5. die Karten gemäß Artikel 10 Absatz 1;
  6. die Ergebnisse der Wasserüberwachung, einschließlich Angaben über die Qualitätsentwicklung beim Grundwasser und bei Oberflächengewässern sowie über die Auswirkung der Ausnahmegenehmigung auf die Wasserqualität;
  7. Daten über die Nitrat- und Phosphatkonzentration gemäß Artikel 10 Absatz 2;
  8. die Ergebnisse der verstärkten Gewässerüberwachung gemäß Artikel 10 Absatz 5;
  9. die Ergebnisse der Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken gemäß Artikel 10 Absatz 4;
  10. die Ergebnisse der modellgestützten Berechnungen gemäß Artikel 10 Absatz 4;
  11. eine Bewertung, auf Basis von Betriebskontrollen, der Einhaltung der Genehmigungsbedingungen gemäß den Artikeln 7 und 8 und Informationen über nichtkonforme Betriebe auf Basis der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und Feldbesichtigungen gemäß Artikel 11;
  12. aktuelle Informationen über die Umsetzung der in Artikel 4 genannten erweiterten Durchsetzungsstrategie, insbesondere in Bezug auf:
  13. die Ergebnisse der in Artikel 4 genannten erweiterten Durchsetzungsstrategie, insbesondere in Bezug auf:
  14. die Informationen über die verhängten gerichtlichen Sanktionen.

(2) Die im Bericht enthaltenen Geodaten erfüllen gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG. Für die Erfassung der erforderlichen Daten greifen die Niederlande gegebenenfalls auf die Informationen zurück, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems generiert werden, das gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingerichtet wurde.

Artikel 13 Anwendungszeitraum

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

Artikel 14 Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 2020

1) ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1.

2) Entscheidung 2005/880/EG der Kommission vom 8. Dezember 2005 über einen Antrag der Niederlande auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 324 vom 10.12.2005 S. 89).

3) Beschluss 2010/65/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Entscheidung 2005/880/EG über einen Antrag der Niederlande auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 35 vom 06.02.2010 S. 18).

4) Durchführungsbeschluss 2014/291/EU der Kommission vom 16. Mai 2014 über einen Antrag der Niederlande auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 148 vom 20.05.2014 S. 88).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/820 der Kommission vom 31. Mai 2018 zur Gewährung eines Antrags der Niederlande auf eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 137 vom 04.06.2018 S. 27).

6) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 06.12.2008 S. 28).

7) Niederländisches Düngemittelgesetz (Meststoffenwet), Artikel 19 und 20.

8) Niederländisches Düngemittelgesetz (Meststoffenwet), Artikel 33a bis 33d.

9) Niederländisches Düngemittelgesetz (Meststoffenwet), Artikel 21b.

10) Auswirkungen der Nitratrichtlinie auf gasförmige N-Emissionen, Einfluss von Maßnahmen im Rahmen des Nitrataktionsprogramms auf gasförmige N-Emissionen, Vertrag ENV.B.1/ETU/2010/0009.

11) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).

12) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1).

13) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).

14) Regeling van de Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit van 28 januari 2019, nr. WJZ/19009285, tot tijdelijke vrijstelling van artikel 5, eerste lid, van het Besluit gebruik meststoffen (Vrijstellingsregeling bovengronds aanwenden runderdrijfmest 2019-2023).

ENDE

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