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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 234 vom 21.07.2020 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wird das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel 2 (im Folgenden das "Rotterdamer Übereinkommen") umgesetzt.
(2) Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/677 3, (EU) 2019/989 4, (EU) 2019/1100 5, (EU) 2019/1090 6, (EU) 2018/1532 7, (EU) 2019/344 8, (EU) 2018/1043 9, (EU) 2018/1917 10, (EU) 2018/1019 11, (EU) 2018/309 12, (EU) 2018/1501 13 und (EU) 2018/1914 14 hat die Kommission beschlossen, die Genehmigung für die Stoffe Chlorthalonil, Chlorpropham, Desmedipham, Dimethoat, Diquat, Ethoprophos, Fenamidon, Flurtamon, Oxasulfuron, Propineb, Pymetrozin bzw. Quinoxyfen als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 nicht zu erneuern, sodass alle Verwendungen dieser Stoffe in der Kategorie "Pestizide" (in der es keine weiteren Verwendungen gibt) verboten sind. Diese Stoffe sollten daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1500 16 hat die Kommission beschlossen, die Genehmigung des Stoffes Thiram als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht zu erneuern, sodass die Verwendung dieses Stoffes in der Unterkategorie "Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verboten ist. Da Thiram gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 nur für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 genehmigt ist, die in die Unterkategorie "sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 fallen, ist praktisch die gesamte Verwendung dieses Stoffes auf Ebene der Kategorie "Pestizide" verboten. Folglich gilt die Verwendung von Thiram auf Ebene der Kategorie "Pestizide" als streng beschränkt, und Thiram sollte daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.
(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1865 18 hat die Kommission beschlossen, die Genehmigung des Wirkstoffs Propiconazol als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht zu erneuern, sodass die Verwendung dieses Stoffes in der Unterkategorie "Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel" verboten ist. Dieses Verbot stellt keine strenge Beschränkung der Verwendung des Stoffes auf Ebene der Kategorie "Pestizide" dar, da Propiconazol für mehrere Verwendungen in der Unterkategorie "sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte" genehmigt ist. Propiconazol wurde für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 8 und 9 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigt. Propiconazol sollte daher auf die Chemikalienliste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.
(Stand: 05.04.2021)
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