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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1033 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Verlängerung der Zulassung von L-Arginin aus Corynebacterium glutamicum ATCC 13870 und zur Zulassung von L-Arginin aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80182 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1139/2007

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 227 vom 16.07.2020 S. 27)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1139/2007

Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) L-Arginin ausCorynebacterium glutamicum ATCC 13870 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1139/2007 der Kommission 2 für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von L-Arginin ausCorynebacterium glutamicum ATCC 13870 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt; Gegenstand des Antrags war auch die Änderung der Bezeichnung des Stamms inCorynebacterium glutamicum NITE SD 00285.

(4) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von L-Arginin ausCorynebacterium glutamicum KCCM 80182 als Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und in Tränkwasser für alle Tierarten gestellt. Dieser Antrag betrifft die Zulassung von L-Arginin ausCorynebacterium glutamicum KCCM 80182 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, der in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" sowie in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" einzuordnen ist. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 3. April 2019 3 und vom 14. Mai 2019 4 den Schluss, dass L-Arginin ausCorynebacterium glutamicum NITE SD 00285 und ausCorynebacterium glutamicum KCCM 80182 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Des Weiteren stellte sie fest, dass L-Arginin ausCorynebacterium glutamicum NITE SD 00285 hautreizend, augenätzend und beim Einatmen gefährlich ist. Bei L-Arginin ausCorynebacterium glutamicum KCCM 80182 stellte sie haut- und augenätzende Eigenschaften fest. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass der Zusatzstoff für alle Tierarten eine wirksame Quelle der Aminosäure Arginin darstellt und dass das zugesetzte L-Arginin vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollte, damit es bei Wiederkäuern seine volle Wirkung entfalten kann.

(6) In ihrem Gutachten zu L-Arginin ausCorynebacterium glutamicum KCCM 80182 äußerte sie Bedenken hinsichtlich der Sicherheit einer gleichzeitigen oralen Verabreichung der Aminosäure über das Tränkwasser und über Futtermittel. Die Behörde schlug jedoch keinen Höchstgehalt für L-Arginin vor. Sie empfiehlt darüber hinaus, L-Arginin in adäquaten Mengen zu supplementieren. Im Fall der Supplementierung mit L-Arginin über das Tränkwasser sollte daher der Verwender darauf hingewiesen werden, dass die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren über die Nahrung zu berücksichtigen ist.

(7) Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle von L-Arginin im Fall seiner Verwendung als Aromastoff zu ermöglichen. Für die Verwendung von L-Arginin als Aromastoff sollte auf dem Etikett der empfohlene Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

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(Stand: 05.04.2021)

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