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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1004 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Genehmigung des Grundstoffs Kuhmilch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 133)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. September 2017 erhielt die Kommission von Basic-Eco-Logique einen Antrag auf Genehmigung von Milch als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlichen Angaben beigefügt. Dem Antragsteller wurde gestattet, seinen Antrag zu vervollständigen; die neue Fassung des Antrags wurde im Mai 2018 vorgelegt. Bei dieser Gelegenheit änderte der Antragsteller den Geltungsbereich des Antrags auf (rohe Voll-)Kuhmilch.
(2) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 22. August 2018 einen technischen Bericht 2 vor. Am 21. Oktober 2019 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht 3 und den Entwurf der vorliegenden Verordnung; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung vom 24. März 2020 vor.
(3) Aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen geht hervor, dass Kuhmilch die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfüllt. Außerdem wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, er kann jedoch mit Wasser gemischt oder auch unverdünnt durchaus als Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Folglich sollte er als Grundstoff gelten.
(4) Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch gilt als tierisches Nebenprodukt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5. Als solches sollte sie der genannten Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 6 entsprechen.
(5) Da Milch aufgrund von Lactose und Milcheiweiß gemäß Anhang II Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 als Stoff oder Erzeugnis aufgeführt ist, der bzw. das Allergien oder Unverträglichkeiten auslöst, ist es angezeigt, die Verwendungszwecke auf Wachstumsphasen zu beschränken, in denen keine Früchte vorhanden sind.
(6) Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Kuhmilch grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen dürfte, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Kuhmilch sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.
(7) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands muss die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten sind.
(8) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 8 entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Genehmigung eines Grundstoffs
Der in Anhang I beschriebene Stoff Kuhmilch wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend
(Stand: 05.04.2021)
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