Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/981 der Kommission vom 7. Juli 2020 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Aufnahme des Kosovos * in die Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist, sowie zur Änderung von Anhang III derselben Entscheidung hinsichtlich der Musterbescheinigung für Einfuhren dieser Erzeugnisse aus Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4433)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 220 vom 09.07.2020 S. 4)



*) im Titel:Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 2 enthält Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die einer der Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 der genannten Entscheidung unterzogen wurden (im Folgenden die "Waren"), in die Union.

(2) Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union zugelassen ist, sofern die Waren einer der Behandlungen gemäß dem genannten Anhang unterzogen wurden. In Teil 4 des genannten Anhangs sind eine unspezifische Behandlung "A" und spezifische, mit den Buchstaben "B" bis "F" benannte Behandlungen aufgeführt, in absteigender Reihenfolge geordnet nach dem Ausmaß des Tiergesundheitsrisikos, das durch die Behandlung beseitigt werden soll.

(3) Des Weiteren enthält Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG die Musterbescheinigung, die Sendungen mit den zur Einfuhr in die Union bestimmten Waren beigefügt sein sollte.

(4) Das Kosovo hat beantragt, in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland geführt zu werden, aus dem die Einfuhr von Waren zugelassen ist, die aus Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) gewonnen wurden und der spezifischen Behandlung "C" oder "D" unterzogen wurden, und hat die einschlägigen Informationen vorgelegt. Insbesondere hat das Kosovo Garantien in Bezug auf Rohmaterial von Geflügel bereitgestellt, das entweder aus Mitgliedstaaten oder aus für die Ausfuhr solcher Rohmaterialien in die Union zugelassenen Drittländern stammt, sowie hinsichtlich der Behandlung, der diese Erzeugnisse unterzogen werden.

(5) Die Kommission hat ein Audit im Kosovo durchgeführt, um die bestehenden Kontrollsysteme für die Herstellung von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Geflügelfleischerzeugnissen zu bewerten. Angesichts des positiven Ergebnisses dieses Audits und der vom Kosovo gebotenen Garantien hinsichtlich des Ursprungs und der Behandlung des für die Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendeten Geflügelfleischs ist es angebracht, das Kosovo in die Tabelle in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen von Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel), die der spezifischen Behandlung "C" oder "D" unterzogen wurden, aufzunehmen.

(6) Die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG bezieht sich auf Fleischerzeugnisse, die aus Geflügelfleisch hergestellt wurden, das aus einem Mitgliedstaat stammt oder die Tiergesundheitsanforderungen für die Einfuhr in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 3 erfüllt, und sieht vor, dass dieses Fleisch der unspezifischen Behandlung "A" gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG zu unterziehen ist.

(7) Die Anforderungen der Veterinärbescheinigung beziehen sich jedoch nicht auf Geflügelfleisch, das aus einem Mitgliedstaat stammt oder die Tiergesundheitsanforderungen für die Einfuhr in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erfüllt und das einer der spezifischen Behandlungen nach Anhang II Teil 4

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion