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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/964 des Rates vom 26. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats im Hinblick auf Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 214 vom 06.07.2020 S. 3, ber. L 338 S. 13)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden " Übereinkommen") wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates 1 am 18. November 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet. Das Übereinkommen trat gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft.

(2) Das Übereinkommen wurde am 17. Mai 2019 im Namen der Union durch Beschluss (EU) 2019/848 des Rates 2 geschlossen.

(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens ist vorgesehen, dass der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats (im Folgenden "Rat der Mitglieder") Beschlüsse fasst, durch die Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl geändert werden.

(4) Auf seiner 111. Tagung vom 29. Juni bis 3. Juli 2020 ist vorgesehen, dass der Rat der Mitglieder Beschlüsse fasst, durch die Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl geändert werden (im Folgenden "Änderungsbeschlüsse").

(5) Es ist zweckmäßig, den im Rat der Mitglieder im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die anzunehmenden Änderungsbeschlüsse für die Union im internationalen Handel mit den anderen Mitgliedern des Internationalen Olivenrats (im Folgenden "IOR") Rechtswirkung haben werden und geeignet sein werden, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union, nämlich derjenigen über Vermarktungsnormen für Olivenöl, die von der Kommission gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlassen wurden, maßgeblich zu beeinflussen.

(6) Die vom Rat der Mitglieder zu erlassenden Änderungsbeschlüsse betreffen die Aufnahme eines Entscheidungsablaufs bezüglich Delta-7-Stigmastenol für raffinierte Olivenöle und für Olivenöle, die aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen bestehen, sowie die Anpassung des Titels, der Präzisionsabweichungen, der Zahlen und der Chromatogramme in einem Verfahren. Die Änderungsbeschlüsse wurden ausführlich von wissenschaftlichen und technischen Olivenöl-Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert. Die Änderungsbeschlüsse werden zur internationalen Angleichung der Normen für Olivenöl beitragen und einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Olivenölsektors gewährleistet. Die Änderungsbeschlüsse sollten daher unterstützt werden. Infolgedessen sind Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission 4 erforderlich.

(7) Falls die Annahme der Änderungsbeschlüsse durch den Rat der Mitglieder auf der 111. Tagung zurückgestellt wird, da einige Mitglieder außerstande sind, ihre Zustimmung zu erteilen, sollte der Standpunkt, die Annahme der Änderungsbeschlüsse zu unterstützen, im Namen der Union im Rahmen eines möglichen Verfahrens zur Annahme von Änderungsbeschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens vertreten werden. Das Verfahren zur Annahme von Beschlüssen durch Schriftwechsel sollte vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates der Mitglieder im November 2020 eingeleitet werden.

(8) Zur Wahrung der Interessen der Union sollten, wenn vor oder während der 111. Tagung des Rates der Mitglieder neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt werden, die den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt beeinflussen könnten, die Vertreter der Union im Rat der Mitglieder die Befugnis erhalten, zu beantragen, dass die Annahme der Änderungsbeschlüsse bis zu einer späteren Tagung zurückgestellt wird

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

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