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Durchführungsverordnung (EU) 2020/916 der Kommission vom 1. Juli 2020 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Xylo-Oligosacchariden als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 209 vom 02.07.2020 S. 6)
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen.
(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 übermittelt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und zur Aktualisierung der Unionsliste.
(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1648 der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen von Xylo-Oligosacchariden in der Union als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 zur Verwendung in einer Reihe von Lebensmittelkategorien, darunter Brot, Frühstückscerealien, Kekse, Sojagetränke, Joghurt, Fruchtaufstriche und Schokoladenerzeugnisse, für die allgemeine Bevölkerung genehmigt.
(5) Am 25. November 2019 beantragte das Unternehmen Shandong Longlive Biotechnology Co. Ltd bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 die Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Xylo-Oligosaccharide. Beantragt wurde die Erweiterung der Verwendungszwecke von Xylo-Oligosacchariden in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 für die allgemeine erwachsene Bevölkerung bei Verwendungsmengen von höchstens 2 g pro Tag.
(6) Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Sicherheitsbewertung des vorliegenden Antrags durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht erforderlich ist, da die vorgeschlagene Erweiterung der Verwendungszwecke von Xylo-Oligosacchariden durch die Sicherheitsbewertung abgedeckt ist, die von der Behörde 5 bei der Zulassung von Xylo-Oligosacchariden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1648 zugrunde gelegt wurde.
(7) In diesem Gutachten führte die Behörde eine konservative Expositionsbewertung durch, bei der die höchste erwartete tägliche Aufnahmemenge angesetzt wurde, basierend auf der Annahme, dass eine Person alle vorgeschlagenen Lebensmittel mit der jeweils maximal zugesetzten Menge an Xylo-Oligosacchariden verzehrt. Auf der Grundlage dieser Expositionsbewertung kam die Behörde zu dem Schluss, dass die resultierende höchste erwartete tägliche Aufnahmemenge von 7,7 g Xylo-Oligosacchariden pro Tag nach wie vor weit unter der täglichen Aufnahmemenge von 10 bis 12 g Xylo-Oligosacchariden pro Tag liegt, die in klinischen Interventionsstudien beim Menschen mit akuten und vorübergehenden Magen-Darm-Auswirkungen in Zusammenhang gebracht wurde, und ebenso weit unter dem Nährstoffaufnahme-Referenzwert (Dietary Reference Value, DRV) von 25 g Ballaststoffen pro Tag für die allgemeine erwachsene Bevölkerung, der zuvor von der Behörde 6 festgelegt wurde.
(Stand: 05.04.2021)
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