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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/797 der Kommission vom 17. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Anforderungen an bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 194 vom 18.06.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 1, insbesondere auf den ersten Unterabsatz von Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 2 der Kommission werden Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt, darunter Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr oder Durchfuhr tierischer Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte in oder durch die Union, zur Verhinderung und Minimierung der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die von diesen Produkten ausgehen.

(2) In Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG des Rates 3 werden Vorschriften für die Veterinärkontrollen festgelegt, die für die Zwecke der Zulassung der Wiedereinfuhr in die Union von Sendungen von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die aus einem Drittland zurückgewiesen wurden, durchzuführen sind. Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wird die Richtlinie 97/78/EG mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben und ersetzt.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 5 der Kommission werden Vorschriften für die Durchführung spezifischer amtlicher Kontrollen bei den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tieren und Waren festgelegt, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde; dazu gehören auch tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte.

(4) Die Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen an den Eingang von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten in die Union, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, sollten gemäß den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt werden.

(5) Da es keinerlei Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier für die Rücksendung abgelehnter Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gibt, gelten für diese Sendungen die allgemeinen Einfuhrvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und produktspezifische Anforderungen gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, was eine Rücksendung bestimmter Sendungen mit Ursprung in der EU, denen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, in die Union verhindern könnte, wenn zum Beispiel das für die Einfuhr erforderliche produktspezifische Handelspapier oder die Gesundheitsbescheinigung fehlen.

(6) Die von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten mit Ursprung in der Union ausgehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier unterscheiden sich jedoch von den Risiken, die von solchen Waren mit Ursprung in Drittländern ausgehen. Eine Sendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, muss daher nicht von einem Handelsdokument, einer Gesundheitsbescheinigung oder Erklärungen gemäß dem ersten Unterabsatz von Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 begleitet sein, wie es für Sendungen mit Ursprung in Drittländern vorgeschrieben ist.

(7) Die oben genannte Sendung sollte in die Union eingeführt werden und zu einer Anlage oder einem Betrieb verbracht werden dürfen, die nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die jeweilige Kategorie und Art der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte zugelassen sind, sofern die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union der Annahme der Sendung zugestimmt hat.

(8) Bestimmte Sendungen von für die Ausfuhr in Drittländer bestimmten tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten können Kontrollen unterzogen werden, die von anderen als den für tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte verantwortlichen Behörden in der Union durchgeführt werden. Wurde im Laufe solcher Kontrollen die ursprüngliche Plombe ersetzt, sollte die Nummer der neuen Plombe in den Begleitdokumenten angegeben werden.

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