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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/785 der Kommission vom 9. Juni 2020zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chromafenozid, Fluometuron, Pencycuron, Sedaxan, Tau-Fluvalinat und Triazoxid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 190 vom 16.06.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Chromafenozid, Fluometuron, Pencycuron, Sedaxan und Tau-Fluvalinat wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Triazoxid wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da dieser Wirkstoff nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt ist, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) Für Chromafenozid legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG 2 vor. In der Union sind für Chromafenozid keine Anwendungen zugelassen und es gelten keine Einfuhrtoleranzen. Die Behörde befand, dass die Festsetzung des RHG auf die Bestimmungsgrenze ein zufriedenstellendes Verbraucherschutzniveau in der Union gewährleisten würde. Daher sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(3) Für Fluometuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 3 vor. Sie empfahl, den geltenden RHG für Baumwollsamen beizubehalten. Für diesen Stoff gibt es keine weiteren Genehmigungen. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert festgesetzt werden.

(4) Für Pencycuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 4 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für sämtliche Erzeugnisse nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(5) Für Sedaxan legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 5 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert festgesetzt werden.

(6) Für Tau-Fluvalinat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 6 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für Kirschen (süß), Erdbeeren, Rote Rüben, Karotten, Broccoli, Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Sesamsamen, Rapssamen, Baumwollsamen, Gerste, Hafer, Schwein (Muskel, Fett, Nieren), Nieren (Rind, Schaf, Ziege, Einhufer) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II

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