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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/770 der Kommission vom 8. Juni 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Myclobutanil, Napropamid und Sintofen in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 184 vom 12.06.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Myclobutanil wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Napropamid wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Sintofen wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da dieser Wirkstoff nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt ist, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) Für Myclobutanil legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG 2 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Außerdem empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen (süß), Pfirsiche, Pflaumen sowie Tafel- und Keltertrauben. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Brombeeren, Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Bananen, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Feldsalate, Bohnen (mit Hülsen), Artischocken, Hopfen, Zuckerrübenwurzeln, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Pferd (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(3) Für Napropamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG 3 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Außerdem empfahl sie die Senkung der RHG für Mandeln, Esskastanien, Haselnüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen (süß), Pfirsiche, Pflaumen, Kartoffeln, Knollensellerie, Meerrettiche, Rettiche, Kohlrüben, Weiße Rüben, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Broccoli, Blumenkohle, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, Feldsalate, Salatrauken/Rucola, Bohnen (mit Hülsen), Leinsamen, Mohnsamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Senfkörner, Baumwollsamen, Kürbiskerne, Saflorsamen, Borretschsamen, Leindottersamen, Hanfsamen und Rizinusbohnen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren (rot und gelb), Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Hagebutten, Holunderbeeren, frische Kräuter und essbare Blüten, Kräutertees (aus Blüten, Blättern, Kräutern, Wurzeln und anderen Teilen der Pflanze) sowie Fruchtgewürze nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4) Für Sintofen legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12

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