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Regelwerk, EU 2020, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/756 der Kommission vom 1. April 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 179 vom 09.06.2020 S. 1;
VO (EU) 2021/2115 - ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/2115

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kürzen die Mitgliedstaaten bei dem Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber gemäß Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewähren sind, den Teilbetrag, der über 150.000 EUR hinausgeht, um mindestens 5 %, sofern sie nicht Absatz 3 desselben Artikels anwenden. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 31. Dezember 2019 ihren Beschluss bezüglich der Kürzung des Betrags der Direktzahlungen und das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung für das Kalenderjahr 2020 mitgeteilt. Die Mitteilungen Bulgariens, der Tschechischen Republik, Dänemarks, Estlands, Irlands, Spaniens, Italiens, Lettlands, Ungarns, der Niederlande, Polens, Portugals, der Slowakei, Finnlands, Schwedens und des Vereinigten Königreich hatten höhere Schätzungen als null zum Gegenstand.

(3) Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, einen bestimmten Anteil ihrer für Direktzahlungen festgesetzten jährlichen Obergrenzen als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitzustellen.

(4) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich der Kommission ihren Beschluss mitgeteilt, im Jahr 2021 einen bestimmten Anteil ihrer für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 festgesetzten nationalen Obergrenze als zusätzliche Förderung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitzustellen.

(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 konnten die Mitgliedstaaten für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 einen bestimmten Betrag der Förderung im Rahmen des ELER im Haushaltsjahr 2021 bereitstellen.

(6) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Kroatien, Ungarn, Malta und Polen der Kommission ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Betrag ihrer Mittelzuweisung für den ELER im Jahr 2021 als Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 bereitzustellen.

(7) Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen daher angepasst werden, um die vorgeschlagenen Änderungen der jährlichen nationalen Obergrenzen und der jährlichen Nettoobergrenzen für Direktzahlungen einzubeziehen.

(8) Außerdem kommt im Einklang mit Artikel 137 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft die im Jahr 2020 geltende Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Vereinigten Königreich für das Antragsjahr 2020 nicht zur Anwendung. Deshalb ist es nicht notwendig, für das Jahr 2020 in Bezug auf das Vereinigte Königreich neue Obergrenzen festzusetzen.

(9) Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10) Da die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2020 betreffen, sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2020 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2020

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608.

.

Anhang

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang II erhält die Spalte für das Kalenderjahr 2020 folgende Fassung:

"Kalenderjahr 2020
Belgien 481.857
Bulgarien 796.292
Tschechische Republik 872.809
Dänemark 818.757
Deutschland 4.717 291
Estland 169.366
Irland 1.211.066
Griechenland 1.834.618
Spanien 4.893.433
Frankreich 6.877.179
Kroatien 332.080
Italien 3.704.337
Zypern 48.643
Lettland 302.754
Litauen 517.028
Luxemburg 33.432
Ungarn 1.331.588
Malta 5.244
Niederlande 660.870
Österreich 691.738
Polen 3.390.991
Portugal 599.355
Rumänien 1.903.195
Slowenien 134.278
Slowakei 394.385
Finnland 524.631
Schweden 699.768
Vereinigtes Königreich -"

2. In Anhang III erhält die Spalte für das Kalenderjahr 2020 folgende Fassung:

"Kalenderjahr 2020
Belgien 481,9
Bulgarien 796,7
Tschechische Republik 871,8
Dänemark 818,1
Deutschland 4.717,3
Estland 169,4
Irland 1.211,1
Griechenland 2.022,5
Spanien 4.953,8
Frankreich 6.877,2
Kroatien 332,1
Italien 3.698,3
Zypern 48,6
Lettland 302,5
Litauen 517,0
Luxemburg 33,4
Ungarn 1.301,4
Malta 5,2
Niederlande 660,8
Österreich 691,7
Polen 3.375,7
Portugal 599,5
Rumänien 1.903,2
Slowenien 134,3
Slowakei 392,6
Finnland 524,6
Schweden 699,8
Vereinigtes Königreich -"


ENDE

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