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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/743 der Kommission vom 30. März 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor

(ABl. L 176 vom 05.06.2020 S. 1)



Hinweis: s. Liste - zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37 Buchstabe c Ziffern i und iv,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall schädigen seit mehreren Jahren in zunehmendem Maße die Obst- und Gemüseerzeugung in der Union. So waren in den Jahren 2013-2018 durch Ausbrüche und Verbreitung vonXyllela fastidiosa u. a. Steinobstbäume, z.B. Pflaumen-, Kirsch- und Mandelbäume in Italien, Spanien und Frankreich befallen. In den Jahren 2018-2019 hat die Einschleppung und Ausbreitung des invasiven Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) in Italien und Deutschland Schäden an der Erzeugung von Tomaten (Solanum lycopersicum L.) und Gemüsepaprika (Capsicum annuum) verursacht. Der SchädlingEurytoma schreineri Schreiner, der im Jahr 2013 durch Einfuhren in die Union eingeschleppt wurde, verursachte Schäden an der Pflaumen-, Aprikosen- und Kirschenerzeugung in Bulgarien und in den Nachbarländern. Zuletzt führte die Marmorierte Baumwanze (Halyomprha halys) im Jahr 2019 zu großen Ernteverlusten in den norditalienischen Regionen Emilia Romagna, Veneto (Venetien), Trentino Alto-Adige (Trentino Südtirol), Lombardia (Lombardei), Piemonte (Piemont) und Friuli Venezia Giulia (Friaul Julisch-Venetien) und wirkte sich nachteilig auf den Wert der vermarkteten Erzeugung von in diesen Regionen tätigen Erzeugerorganisationen aus.

(2) Angesichts der zunehmenden Häufigkeit von pflanzengesundheitlichen Schäden ist bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung von Erzeugungsgemeinschaften eine langfristige Lösung erforderlich, damit ihre Resilienz künftig gestärkt wird. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 2 muss geändert werden, um im Falle pflanzengesundheitlicher Schäden, durch die die Erzeugung für den Verzehr und die Verarbeitung unbrauchbar wird, für Flexibilität bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung von Erzeugerorganisationen in der Union zu sorgen.

(3) Große Verluste beim Wert der vermarkteten Erzeugung infolge von pflanzengesundheitlichen Schäden haben erhebliche Auswirkungen auf den Betrag der Unterstützung durch die Union, den die Erzeugerorganisationen im Folgejahr erhalten, da dieser Betrag als Prozentsatz des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder einzelnen Erzeugerorganisation berechnet wird. Geht ein großer Teil der gesamten Ernte verloren, laufen die Erzeugerorganisationen außerdem Gefahr, ihre Anerkennung zu verlieren, da ein Kriterium für ihre Anerkennung ein auf nationaler Ebene festgesetzter Mindestwert der vermarkteten Erzeugung ist. Dies hätte einen doppelten wirtschaftlichen Verlust zur Folge, was die langfristige Stabilität von Erzeugerorganisationen gefährden könnte.

(4) Deshalb sollte bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung von Erzeugerorganisationen mehr Flexibilität geschaffen werden. Dies ist notwendig, um zu vermeiden, dass Erzeugerorganisationen, die in Präventionsmaßnahmen investieren und bei denen dennoch erhebliche pflanzengesundheitliche Schäden auftreten, nicht nur den Verlust des Wertes ihrer vermarkteten Erzeugung erleiden, sondern dass sich ihre finanzielle Unterstützung durch die Union im Folgejahr auch plötzlich in erheblichem Maße verringert. Eine solche Flexibilität bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung sollte jedoch nur den Erzeugerorganisationen eingeräumt werden, die nachweisen, dass sie die notwendigen Präventionsmaßnahmen gegen Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall wie Schutznetze, Überwachung auf Schädlings- und Krankheitsbefall, biologische Schädlingsbekämpfung und andere Maßnahmen zur Verringerung des Auftretens von Schädlingen und Krankheiten sowie der von ihnen verursachten Schäden an der Erzeugung getroffen haben.

(5) Angesichts der gestiegenen Häufigkeit von Schädlingsbefall und Pflanzenkrankheiten und der hierdurch verursachten gegenüber wetterbedingten Schäden deutlich größeren Ernteverluste reicht die Schutzmaßnahme gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891, wonach von einem Wert der vermarkteten Erzeugung eines Erzeugnisses von 65 % seines Wertes im vorangegangenen Referenzzeitraum ausgegangen wird, nicht aus.

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