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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/735 der Kommission vom 2. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff in Verbrennungsanlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 172 vom 03.06.2020 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 enthält Durchführungsmaßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften, einschließlich Anforderungen bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff in Verbrennungsanlagen.

(2) Fleisch- und Knochenmehl ist tierisches Protein aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2. In den vergangenen Jahrzehnten wurde Fleisch- und Knochenmehl als Abfall durch Verbrennung oder durch Mitverbrennung gemäß Artikel 12 Buchstaben a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt. Im Interesse der nachhaltigen Nutzung von Energiequellen hat die Industrie eine Technologie zur Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff in Verbrennungsanlagen gemäß Artikel 12 Buchstabe e der genannten Verordnung entwickelt, damit die bei dieser Verbrennung erzeugte Hitze genutzt werden kann.

(3) Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält die Vorschriften für die Zulassung von Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren als Brennstoff verwendet wird. Es bedarf einer Überarbeitung des genannten Artikels dahingehend, dass Vorschriften für die Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff aufgenommen werden.

(4) Anhang III Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften hinsichtlich der Arten von Anlagen und Brennstoffen, die zur Verbrennung genutzt werden dürfen, und besondere Anforderungen für bestimmte Anlagenarten. Es ist angezeigt, Vorschriften für Verbrennungsanlagen, in denen Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff verwendet wird, festzulegen, darunter auch Emissionsgrenzwerte und Überwachungsanforderungen. Damit die einschlägigen Umweltnormen eingehalten werden, sollten die geltenden Emissionsgrenzwerte und Überwachungsanforderungen für Verbrennungsanlagen, in denen Geflügelgülle als Brennstoff verwendet wird, auch für Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW, in denen Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff verwendet wird, gelten.

(5) Diese Verordnung sollte die Pflichten gemäß der Richtlinie 2010/75/EU 3, die umfassende Vorschriften zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten enthält, unberührt lassen. Mit dieser Richtlinie wurden auch Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie zur Abfallvermeidung festgelegt, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte fallen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie, sofern ihre Verarbeitungskapazität 10 Tonnen pro Tag übersteigt. Gemäß der Richtlinie müssen alle in ihren Geltungsbereich fallenden Anlagen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken (BVT) genehmigt worden sein. Die BVT-Schlussfolgerungen, die Teil der von der Europäischen Kommission veröffentlichten BVT-Merkblätter sind, dienen als Referenz für die Festlegung der Genehmigungsauflagen 4.

(6) Mit der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurden Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW in die Luft festgelegt, die für alle Arten von festen Brennstoffen gelten. Des Weiteren enthält die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 umfassende Maßnahmen und Bedingungen für die Verbrennung bestimmter tierischer Nebenprodukte in solchen Anlagen. Allerdings wurden damals keine Maßnahmen und Bedingungen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte, ausgenommen Geflügelgülle in landwirtschaftlichen Betrieben, als Brennstoff in Verbrennungsanlagen vorgesehen. Daher müssen Vorschriften und Anforderungen, einschließlich spezifischer Emissionsgrenzwerte, für die Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff in Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW im Rahmen der Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte festgelegt werden.

(7) Die Anforderungen in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

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