Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2020/717 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
(ABl. L 168 vom 29.05.2020 S. 61)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 10. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 angenommen.
(2) Am 5. Mai 2020 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat"), der gemäß der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.
(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2020.
Anhang |
In der Liste in Teil A (Personen) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 erhält der Eintrag zu Martin KOUMTAMADJI folgende Fassung:
" 13. Martin KOUMTAMADJI (Aliasnamen: a) Abdoulaye Miskine b) Abdoullaye Miskine c) Martin Nadingar Koumtamadji d) Martin Nkoumtamadji e) Martin Koumta Madji f) Omar Mahamat)
Funktion: Präsident und Oberbefehlshaber der Front Démocratique du Peuple Centrafricain (FDPC)
Geburtsdatum: a) 5. Oktober 1965, b) 3. März 1965
Geburtsort: a) Ndïnaba, Tschad, b) Kobo, Zentralafrikanische Republik, c) Kabo, Zentralafrikanische Republik
Staatsangehörigkeit: a) Tschad, b) Zentralafrikanische Republik, c) Kongo
Reisepass Nr.: a) 06FBO2262 (Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik), ausgestellt am 22. Februar 2007, abgelaufen am 21. Februar 2012, b) Dienstpass des Kongo Nr. SA0020249, ausgestellt am 22. Januar 2019, gültig bis zum 21. Januar 2022
Aufenthalt: Am Dafock, Präfektur Vakaga, Zentralafrikanische Republik (letzter bekannter Aufenthaltsort)
Tag der Benennung durch die VN: 20. April 2020
Weitere Angaben: Martin Koumtamadji hat die FDPC im Jahr 2005 gegründet. Im Dezember 2012 schloss er sich der Séléka-Koalition an, die er dann im April 2013 verließ, nachdem die Rebellen in Bangui die Macht ergriffen hatten. Nach seiner Festnahme in Kamerun wurde er anschließend nach Brazzaville (Republik Kongo) überstellt. Er war zu jeder Zeit Befehlshaber seiner Truppen vor Ort in der Zentralafrikanischen Republik, auch während seiner Zeit in Brazzaville vor seiner Rückkehr in die Zentralafrikanische Republik (zwischen November 2014 und 2019). Die FDPC hat das Politische Abkommen für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik am 6. Februar 2019 unterzeichnet, aber Martin Koumtamadji stellt nach wie vor eine Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik dar. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals.
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Als Präsident und Oberbefehlshaber der Front Démocratique du Peuple Centrafricain (FDPC, eine an gewaltsamen Handlungen beteiligte bewaffnete Gruppe) hat sich Martin Koumtamadji an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik und insbesondere die Umsetzung des am 6. Februar 2019 in Bangui unterzeichneten Politischen Abkommens für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik bedrohen.
Er lehnte die Entwaffnung der FDPC-Kombattanten ab, zu der er als Unterzeichner des Politischen Abkommens für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik verpflichtet war, und drohte im Juli 2019, Präsident Touadéra zu stürzen.
Beginnend im Juni 2019 kooperierte er mit Nourredine Adam (CFi.002), gegen den ebenfalls Sanktionen verhängt wurden, und beteiligte sich am Waffenhandel mit einem engen Verbündeten von Nourredine Adam, um die militärischen Fähigkeiten der FDPC aufzubauen.
(Stand: 05.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion