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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/714 der Kommission vom 28. Mai 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 hinsichtlich der Verwendung elektronischer Unterlagen für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten und der Geltungsdauer befristeter Maßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 167 vom 29.05.2020 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 141 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 sind unter anderem Vorschriften über die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt. Darin wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, mittels eines Durchführungsrechtsaktes geeignete, befristete Maßnahmen zu beschließen, um Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz einzudämmen, wenn ihr Hinweise auf eine schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats vorliegen.

(2) Um den besonderen Umständen aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission 2 befristete Maßnahmen in Bezug auf amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten anwenden. Gemäß der genannten Durchführungsverordnung dürfen amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Attestierungen unter bestimmten Bedingungen in Form einer Kontrolle einer elektronischen Kopie dieser Bescheinigungen oder Attestierungen durchgeführt werden.

(3) Um einen reibungslosen Handel zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in Form einer Kontrolle einer Kopie der Originalbescheinigungen oder -attestierungen durchgeführt werden können, die in einer bestimmten elektronischen Form vorgelegt wurde. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass die Verpflichtung, die Originale dieser Unterlagen einzureichen, sobald dies technisch möglich ist, nicht gilt, wenn die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten auf der Grundlage elektronischer Daten durchgeführt werden, die im TRACES-System (Trade Control and Expert System - integriertes EDV-System für das Veterinärwesen) erstellt und übermittelt wurden.

(4) Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass die schweren Störungen in ihren Kontrollsystemen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise und die Schwierigkeiten bei der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten über den 1. Juni 2020 hinaus anhalten werden. Als Reaktion auf diese schweren Störungen und zur Erleichterung der Planung und Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten während der COVID-19-Krise sollte die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 bis zum 1. August 2020 verlängert werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 sollte daher entsprechend geändert werden.

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(Stand: 05.04.2021)

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