Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Verwaltung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2020/648 der Kommission vom 13. Mai 2020 zu Gutscheinen für Passagiere und Reisende als Alternative zur Rückerstattung von Zahlungen für annullierte Pauschalreisen und Beförderungsdienstleistungen im Kontext der COVID-19-Pandemie

(ABl. L 151 vom 14.05.2020 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation den Ausbruch von COVID-19 zu einer "gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite" und stufte ihn am 11. März 2020 als Pandemie ein 1. Die daraus resultierenden schwerwiegenden Folgen für den internationalen und nationalen Geschäfts- und Freizeitreiseverkehr haben sich seit dem 1. März 2020 überall in Europa und der übrigen Welt ausgeweitet.

(2) Die COVID-19-Pandemie hat zu nationalen Reiseverboten sowie Reisewarnungen und Beschränkungen an Grenzen geführt. Infolgedessen kam es zu zahlreichen Annullierungen, sodass viele Bürgerinnen und Bürger nicht reisen können. Die derzeitigen, noch nie da gewesenen weltweiten Reisebeschränkungen 2 haben den Reiseverkehr in Europa und vielen anderen Teilen der Welt fast vollständig zum Erliegen gebracht. Dies hat schwerwiegende Auswirkungen auf Verkehrsunternehmen, Veranstalter von Pauschalreisen (im Folgenden "Veranstalter") und Anbieter anderer Tourismusdienstleistungen, die Bestandteil von Pauschalreisen sind.

(3) Gleichzeitig sind auch viele Passagiere und Reisende von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise betroffen und müssen infolge der eingeschränkten Wirtschaftstätigkeit, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Folgen hat, Einkommenseinbußen hinnehmen 3.

(4) Die Reise- und die Tourismusbranche in der EU melden einen Buchungsrückgang von 60 % bis 90 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Die Anträge von Reisenden auf Rückerstattung aufgrund von Annullierungen übersteigen die Zahl neuer Buchungen bei Weitem. Vorläufigen Schätzungen des Europäischen Reisebüro- und Reiseveranstalterverbands ECTAa zufolge könnte die COVID-19-Pandemie zu Einbußen von 30 Mrd. EUR im ersten Quartal 2020 (minus 60 %) und von 46 Mrd. EUR im zweiten Quartal (minus 90 %) im Vergleich zu dem ausgehend von früheren Jahren erwarteten Umsatz führen.

(5) Unternehmen aller Verkehrsträger sind mit massiven Einbußen konfrontiert und müssen ein nahezu vollständiges Erliegen ihrer Geschäftstätigkeit hinnehmen. Darunter leidet - als Folge der COVID-19-Pandemie - auch ihre Liquidität 4.

(6) Ob und nach welchen Kriterien Eindämmungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden können, hängt weitgehend von Daten ab, die sich im zeitlichen Verlauf verändern, z.B. von epidemiologischen Daten. Folglich ist noch kein klarer Zeitplan für die Aufhebung der Beschränkungen abzusehen, nach der die Verkehrsdienste und der Tourismus ihren Betrieb wieder uneingeschränkt aufnehmen können 5.

(7) In den Verordnungen (EG) Nr. 261/2004 6, (EG) Nr. 1371/2007 7, (EU) Nr. 1177/2010 8 und (EU) Nr. 181/2011 9 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "EU-Verordnungen über Passagierrechte") sind die Rechte von Fahr- und Fluggästen im Falle von Annullierungen festgelegt. Im Falle einer Annullierung durch das Verkehrsunternehmen muss das Verkehrsunternehmen den Fahr- bzw. Fluggästen die Wahl zwischen einer Erstattung (Rückzahlung) oder einer anderweitigen Beförderung bieten 10. Unter den aktuellen Umständen ist eine anderweitige Beförderung kaum möglich, sodass es de facto hauptsächlich um die Wahl zwischen den verschiedenen Rückerstattungsmöglichkeiten geht.

(8) Im Falle einer Beförderung auf dem Luftweg, dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen muss der volle Preis innerhalb von 7 Tagen nach der Antragstellung durch den Passagier zurückerstattet werden; für den Kraftomnibusverkehr gilt eine Frist von 14 Tagen nach dem Rückerstattungsangebot bzw. dem Eingang des Rückerstattungsantrags und für den Schienenverkehr von 1 Monat nach der Antragstellung. Nach EU-Recht kann entweder die Zahlung zurückerstattet oder ein Gutschein ausgestellt werden. Die Rückerstattung in Form eines Gutscheins ist jedoch nur möglich, wenn der Passagier zustimmt 11.

(9) Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 (im Folgenden "Pauschalreisenrichtlinie") haben die Reisenden, wenn eine Pauschalreise wegen "unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände" annulliert wird, Anspruch auf eine volle Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen, die unverzüglich und in jedem Fall 14 Tage nach Beendigung des Vertrags erfolgen muss. In diesem Fall kann der Reiseveranstalter dem Reisenden die Erstattung in Form eines Gutscheins anbieten. Es steht dem Reisenden jedoch frei, stattdessen seinen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen geltend zu machen.

(10) Wenn Änderungen eines Pauschalreisevertrags (z.B. Verschiebung der Reise) oder eine andere Pauschalreise als Ersatz vorgeschlagen werden 13

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion