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Regelwerk, EU 2020, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 508/2014 und (EU) Nr. 1379/2013 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor

(ABl. L 130 vom 24.04.2020 S. 11)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 175,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Fischerei- und Aquakultursektor wurde von den Marktstörungen, die durch einen erheblichen Nachfragerückgang infolge des COVID19 Ausbruchs verursacht wurden, besonders hart getroffen. Die Schließung von Verkaufsplätzen, Märkten, Verkaufsstellen und Vertriebskanälen hat zu einem erheblichen Rückgang der Preise und Mengen geführt. Der Rückgang der Nachfrage und der Preise in Verbindung mit der Anfälligkeit und Komplexität der Lieferkette hat zu Verlusten bei den Tätigkeiten der Fischereiflotten und der Produktion von Fisch und Meeresfrüchten geführt. Folglich sind die Fischer gezwungen worden, im Hafen zu bleiben, und die Fischzüchter werden Erzeugnisse innerhalb von Wochen zurückwerfen oder vernichten müssen.

(2) Es sollte möglich sein, aus dem mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichteten Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) bis zum 31. Dezember 2020 spezifische Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des COVID19 Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor zu unterstützen. Diese Maßnahmen sollten Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, einschließlich der Binnenfischerei und ohne Boot tätiger Fischer, und für bestimmte wirtschaftliche Verluste für Aquakulturerzeuger und Verarbeitungsbetriebe sowie in den Gebieten in äußerster Randlage umfassen, sofern sie aus dem COVID 19 Ausbruch resultieren. Diese Maßnahmen sollten auch die Bereitstellung von Betriebskapital für Aquakulturerzeuger und Verarbeitungsbetriebe und Unterstützung an Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für die Lagerung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 umfassen. Ausgaben für Vorhaben, die im Rahmen dieser Maßnahmen unterstützt werden, sollten ab dem 1. Februar 2020 förderfähig sein.

(3) Die für Verpflichtungen aus dem EMFF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verfügbaren Mittel sollten so aufgeteilt werden, dass Pauschalbeträge für die Fischereiaufsicht und für die Erhebung wissenschaftlicher Daten - wobei 10 % dieser Beträge für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des COVID19 Ausbruchs verwendet werden können - und für den Ausgleich von Mehrkosten in den Gebieten in äußerster Randlage festgelegt werden. Die anderen Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollten von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihres Bedarfs zugewiesen werden.

(4) Angesichts der erheblichen sozioökonomischen Folgen des COVID19 Ausbruchs und des Liquiditätsbedarfs in der Wirtschaft sollte es möglich sein, die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit infolge der durch den COVID 19Ausbruch verursachten Krise mit einem Kofinanzierungssatz von höchstens 75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben zu unterstützen.

(5) Angesichts der notwendigen Flexibilität bei der Neuzuweisung von Finanzmitteln zur Bewältigung der Folgen des COVID 19Ausbruchs sollte die Bereitstellung von Unterstützung für die durch diesen Ausbruch verursachte vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit keiner finanziellen Obergrenze unterliegen. Dies sollte unbeschadet der bestehenden finanziellen Obergrenze für die anderen Fälle der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit gelten. Die Verpflichtung, die Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit von der Unterstützung abzuziehen, die demselben Schiff für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gewährt wird, sollte weiterhin gelten. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des COVID19 Ausbruchs sollte die Anforderung, dass eine Tätigkeit von 120 Tagen vorliegt, für Schiffseigner, die seit weniger als zwei Jahren eingetragen sind oder für Fischer, die ihre Tätigkeit vor weniger als zwei Jahren aufgenommen haben, jeweils gerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Unterstützungsantrags, anteilsmäßig reduziert werden.

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