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Beschluss (EU) 2020/519 der Kommission vom 3. April 2020 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Abfallbewirtschaftung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 115 vom 14.04.2020 S. 1)
Listeüber Referenzdokumente für Umweltmanagementpraktiken ... gem. VO (EG) 1221/2009
Die Europäische Kommission-
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, für bestimmte Wirtschaftszweige branchenspezifische Referenzdokumente zu erstellen. Diese Dokumente müssen bewährte Praktiken im Umweltmanagement, Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus umfassen. Organisationen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingeführten Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung registriert oder sich zu registrieren im Begriff sind, müssen diese Dokumente bei der Entwicklung ihres Umweltmanagementsystems und bei der Bewertung ihrer Umweltleistung in ihrer Umwelterklärung oder aktualisierten Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung berücksichtigen.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, einen Arbeitsplan zu erstellen, der eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Branchen enthält, die bei der Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente Vorrang haben. In der Mitteilung der Kommission "Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung" 2 wurde die Abfallbewirtschaftung als vorrangige Branche identifiziert.
(3) Das branchenspezifische Referenzdokument für die Abfallbewirtschaftung sollte auf bewährte Verfahren, Indikatoren und Richtwerte für die Abfallbewirtschaftung abstellen und sich an öffentliche wie auch an private Abfallbewirtschaftungsunternehmen richten, einschließlich Unternehmen, die Systeme der Herstellerverantwortung umsetzen, und öffentlicher Verwaltungen, die auf lokaler Ebene für die Abfallbewirtschaftung zuständig sind. Es sollte bestehende Leitfäden für Aspekte, die unter andere Politikinstrumente der Union wie die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und andere einschlägige Rechtsvorschriften für Abfall fallen, sowie die Merkblätter zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter), die im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erstellt werden, berücksichtigen und entsprechende Verweise enthalten.
(4) Unter Berücksichtigung bewährter Umweltmanagementpraktiken 5 sollte das branchenspezifische Referenzdokument für die Abfallbewirtschaftung spezifische Umweltleistungsindikatoren, Leistungsrichtwerte und Maßnahmen für Abfallbehörden sowie für private und öffentliche Abfallbewirtschaftungsunternehmen ermitteln, um deren Leistung bei der Abfallbewirtschaftung zu verbessern, etwa durch Förderung der Abfallvermeidung und das Erreichen höherer Wiederverwendungs- und Recyclingsquoten. Diese Elemente helfen Organisationen dabei, die besonders relevanten Bereiche zu ermitteln, in denen sie Maßnahmen zur Behandlung der wichtigsten Umweltaspekte ergreifen können, und einen Rahmen für die Weiterverfolgung von Verbesserungen bei der Nachhaltigkeit zu schaffen.
(Stand: 29.11.2021)
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