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Regelwerk, EU 2020, Gefahrenabwehr - Störfall/Kastrophen

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/452 der Kommission vom 26. März 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 in Bezug auf die zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingerichteten Kapazitäten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2011)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 94 vom 27.03.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe ha,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt. rescEU ist eine Reserve von Kapazitäten auf EU-Ebene, die Unterstützung in Überforderungssituationen leisten soll, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Reaktion auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu gewährleisten.

(2) In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission 2 ist die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf die Kapazitäten und die damit verbundenen Qualitätsanforderungen festgelegt. Die rescEU-Reserve setzt sich derzeit aus Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft, Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, Kapazitäten für medizinische Notfallteams sowie Kapazitäten für die medizinische Bevorratung zusammen.

(3) Artikel 21 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sieht die Möglichkeit vor, rescEU-Kapazitäten für die Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen einzurichten. Mit Blick auf die Einrichtung dieser Kapazitäten sollte in diesem Beschluss eine Definition der Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen festgelegt werden, wobei die möglichen Szenarien für solche Risiken zu berücksichtigen sind.

(4) rescEU-Kapazitäten, die eingerichtet werden, um Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen, sollten aufgrund ihres hochspezifischen Charakters, ihrer hohen Kosten und der Knappheit auf Unionsebene vollständig von der Union finanziert werden. Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 4b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollte die finanzielle Unterstützung der Union für derartige Kapazitäten alle Kosten decken, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit dieser Kapazitäten notwendig sind, sowie alle operativen Kosten, die bei der Entsendung im Rahmen des Unionsverfahrens anfallen.

(5) Bei der Ausweisung einer Kapazität als rescEU-Kapazität auf der Grundlage eines Durchführungsrechtsakts sollte die Kommission bewerten, ob die betreffende Kapazität als Kapazität zu betrachten ist, die zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingesetzt werden kann.

(6) Die Ermittlung von Kapazitäten, die eingerichtet wurden, um Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen, erfolgt auf der Grundlage ihrer strategischen Relevanz in transparenter Weise und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

(7) Um Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen, wie u. a. biologische Großangriffe oder Epidemien, bei denen die Zahl der Patienten mit hochansteckenden Krankheiten sehr groß ist, sollten die Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten ("Medevac HID"), die Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport sowie die Kapazitäten für medizinische Notfallteams vom Typ 3 ("EMT 3") eingesetzt werden. Außerdem sollten die Kapazitäten für die medizinische Bevorratung eingesetzt werden, um auf langanhaltende und schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen zu reagieren, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Komplexität die Bereitstellung von sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Dienstleistungen sowie die öffentliche Gesundheitsversorgung beeinträchtigen könnten.

(8) Da es angesichts des COVID-19-Notstands erforderlich ist, rasch eine gemeinsame europäische Reserve einzurichten, die zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Krise eingesetzt werden kann, sollte für die rescEU-Kapazitäten für die medizinische Bevorratung die Rückwirkung ab dem Zeitpunkt ihrer Ausweisung als rescEU-Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/414 der Kommission 3 gelten.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

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