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Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/433 der Kommission vom 12. März 2020 über die Verlängerung der von der Schwedischen Agentur für Chemikalien ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Care Plus Moskitonetz gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1342)
(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(ABl. L 88 vom 24.03.2020 S. 8)



s.a.: Liste - über die Verlängerung ... gem. VO (EU) 528/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 25. September 2019 hat die Schwedische Agentur für Chemikalien (im Folgenden die "zuständige schwedische Behörde") gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschlossen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts Care Plus Moskitonetz, einem mit dem Wirkstoff Permethrin imprägnierten Moskitonetz (im Folgenden "die Maßnahme"), bis zum 23. März 2020 zu gestatten. Die zuständige schwedische Behörde unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete diese.

(2) Nach den von der zuständigen schwedischen Behörde vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Durch die Verwendung des mit Permethrin imprägnierten Moskitonetzes sollen Menschen vor stechenden und beißenden Insekten geschützt und dadurch die Übertragung von Erregern, welche ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen, durch Überträger-Insekten verhindert werden. Unter den in der Maßnahme genannten Bedingungen darf das Produkt ausschließlich in Impfzentren und nur zusammen mit Hinweisen für die sachgemäße Verwendung und die sichere Entsorgung bereitgestellt werden; nach dem Ausnahmezeitraum muss der Adressat der Maßnahme zudem Informationen über die Anzahl der an die Impfzentren ausgegebenen Netze bereitstellen, falls von der zuständigen schwedischen Behörde verlangt.

(3) Am 26. November 2019 erhielt die Kommission von der zuständigen schwedischen Behörde einen begründeten Antrag gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Verlängerung der Maßnahme. Der Antrag wurde aufgrund der anhaltenden Bedenken gestellt, dass die öffentliche Gesundheit durch vektorübertragene Krankheiten auch nach dem 23. März 2020 gefährdet sein könnte, sowie mit dem Argument, dass das Biozidprodukt Care Plus Moskitonetz für die Eindämmung der von vektorübertragenen Krankheiten ausgehenden Gefahr von wesentlicher Bedeutung ist.

(4) Den Angaben der zuständigen schwedischen Behörde zufolge ermöglichen die Alternativen zur Bekämpfung von Überträger-Insekten (z.B. Verwendung von Repellentien, nicht imprägnierte Moskitonetze) keine hinreichende Kontrolle der Überträger-Insekten.

(5) Repellentien können nicht den gesamten menschlichen Körper 24 Stunden lang schützen, da die Anzahl der täglichen Anwendungen begrenzt ist und sie auf bestimmte Körperteile nicht aufgetragen werden sollten. Bei Personen mit empfindlicher oder geschädigter Haut kann die Verwendung von Repellentien zu Problemen durch Reizung führen. Zudem können Repellentien von bestimmten Altersgruppen, z.B. kleinen Kindern, nur eingeschränkt verwendet werden. Unbehandelte Moskitonetze bieten keinen vollständigen Schutz vor Insekten, da durch derartige Netze nicht sichergestellt wird, dass auf dem Netz befindliche Insekten durch das Netz erreichbare Körperteile nicht angreifen können. Durch unbehandelte Netze könnten außerdem Personen dazu veranlasst werden, die Netze selbst mit Biozidprodukten zu imprägnieren. Eine derartige unkontrollierte und undokumentierte Verwendung könnte ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen.

(6) Bei der Europäischen Chemikalienagentur wurde ein Antrag auf Unionszulassung des Biozidprodukts Care Plus Moskitonetz eingereicht, und zwar mit der dänischen Behörde als bewertende zuständige Behörde; der Antrag wird derzeit noch geprüft. Eine Unionszulassung für dieses Biozidprodukt würde eine dauerhafte Lösung für die Zukunft und auch für Schweden darstellen, die Bewertung des Antrags wird jedoch noch geraume Zeit dauern, bevor die Zulassung erteilt werden kann.

(7) Daher sollte es der zuständigen schwedischen Behörde gestattet werden, die Maßnahme unter bestimmten Bedingungen um höchstens 550 Tage zu verlängern.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

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