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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2020/418 des Rates vom 19. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten

(ABl. L 86 vom 20.03.2020 S. 11)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 21. März 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/172/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten angenommen.

(2) Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses 2011/172/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 22. März 2021 verlängert, die Einträge zu zwei Personen in Teil A des Anhangs geändert und die Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Teil B des Anhangs aktualisiert werden.

(3) Der Beschluss 2011/172/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/172/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Dieser Beschluss gilt bis 22. März 2021."

2.Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2020.

1) Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76 vom 22.03.2011 S. 63).

.

Anhang

I.In Teil A des Anhangs des Beschlusses 2011/172/GASP erhalten die Einträge 1 und 4 folgende Fassung:

"1. Mohamed Hosni Elsayed Mubarak Ehemaliger Präsident der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum 4.5.1928

Männlich

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der ägyptischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Veruntreuung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption.
4. Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh
(alias Heddy Mohamed Magdy Hussein Rassekh)
Ehefrau von Alaa Mohamed Elsayed Mubarak, Sohn des ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 5.10.1971

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet; und sie steht in Verbindung mit Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak."

II. Teil B des Anhangs des Beschlusses 2011/172/GASP erhält folgende Fassung:

" B. Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nach ägyptischem Recht:

Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

Gemäß den Artikeln 54, 97 und 98 der ägyptischen Verfassung, den Artikeln 77, 78, 124, 199, 214, 271, 272 und 277 des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung sowie den Artikeln 93 und 94 des ägyptischen Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwalts (Gesetz Nr. 17 von 1983) sind nach ägyptischem Recht die folgenden Rechte garantiert:

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