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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2020/408 des Rates vom 17. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/798 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

(ABl. LI 80 vom 17.03.2020 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 23. Dezember 2013 den Beschluss 2013/798 1 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik erlassen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 31. Januar 2020 die Resolution 2507 (2020) verabschiedet, mit der die auf das Waffenembargo anwendbaren Ausnahmen erweitert werden.

(3) Der Beschluss 2013/798 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g des Beschlusses 2013/798 erhält folgende Fassung:

"g) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder kleiner, von speziell für diese Waffen entwickelter Munition und Komponenten, von unbewaffneten militärischen Landfahrzeugen sowie von militärischen Landfahrzeugen, die mit Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder kleiner ausgerüstet sind, an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Waffen, Munition, Komponenten und Fahrzeuge dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;".

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2020.

1) Beschluss 2013/798 des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 51).

ENDE

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