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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/390 der Kommission vom 10. März 2020 zur 312. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

(ABl. L 74 vom 11.03.2020 S. 20)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 4. März 2020 beschlossen, drei Einträge in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2020

1) ABl. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter " Juristische Personen, Gruppen und Organisationen" folgende Einträge angefügt:

1. "Jamaah Ansharut Daulah (auch: a) Jemaah Anshorut Daulah; b) Jamaah Ansharut Daulat. Weitere Angaben: 2015 als Dachgruppe extremistischer indonesischer Gruppen gegründet, die dem damaligen ISIL-Führer Abu Bakr al-Baghdadi Treue geschworen haben. Steht in Verbindung mit dem Islamic State in Iraq and the Levant, aufgenommen in die Liste als Al-Qaida in Iraq (QDe.115). Tag der Benennung nach Artikel 7e Buchstabe e: 4.3.2020."

2. "Islamic State in Iraq and the Levant - Libya (Originalschrift:) (auch: a) Islamic state of Iraq and the Levant in Libya; b) Wilayat Barqa; c) Wilayat Fezzan; d) Wilayat Tripolitania; e) Wilayat Tarablus; f) Wilayat Al-Tarablus. Weitere Angaben: gegründet im November 2014 nach Ankündigung von Abu Bakr Al-Baghdadi, aufgenommen in die Liste als Ibrahim Awwad Ibrahim Ali Al-Badri Al-Samarrai (QDi.299). Steht in Verbindung mit dem Islamic State in Iraq and the Levant, aufgenommen in die Liste als Al-Qaida in Iraq (QDe.115). Tag der Benennung nach Artikel 7e Buchstabe e: 4.3.2020."

3. "Islamic State in Iraq and the Levant - Yemen (Originalschrift:) (auch: a) Islamic State of Iraq and the Levant of Yemen; b) Islamic State in Yemen; c) ISIL in Yemen; d) ISIS in Yemen; e) Wilayat al-Yemen, Province of Yemen. Weitere Angaben: gegründet im November 2014 nach Annahme von Treueschwüren durch Abu Bakr Al-Baghdadi, aufgenommen in die Liste als Ibrahim Awwad Ibrahim Ali Al-Badri Al-Samarrai (QDi.299). Steht in Verbindung mit dem Islamic State in Iraq and the Levant, aufgenommen in die Liste als Al-Qaida in Iraq (QDe.115). Tag der Benennung nach Artikel 7e Buchstabe e: 4.3.2020."

ENDE

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