Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(ABl. L 74 vom 11.03.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 bildet einen Rahmen für die Ermittlung, Planung und Umsetzung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI), die für die Realisierung der neun vorrangigen strategischen geografischen Energieinfrastrukturkorridore in den Bereichen Strom, Gas und Erdöl und der drei unionsweiten vorrangigen thematischen Gebiete für die Energieinfrastruktur (intelligente Netze, Stromautobahnen und Kohlendioxidnetze) erforderlich sind.

(2) Die Kommission hat die Befugnis erhalten, die Unionsliste von PCI (im Folgenden die "Unionsliste") festzulegen.

(3) Da die PCI-Liste alle zwei Jahre erstellt wird, ist es erforderlich, sie zu ersetzen.

(4) Die regionalen Gruppen haben die für die Aufnahme in die Unionsliste vorgeschlagenen Vorhaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 geprüft und bestätigt, dass sie die Kriterien des Artikels 4 der genannten Verordnung erfüllen.

(5) Die Entwürfe der regionalen Listen von PCI wurden von den regionalen Gruppen auf Fachsitzungen vereinbart. Nachdem die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) am 25. September 2019 hinsichtlich der einheitlichen Anwendung der Bewertungskriterien und der Kosten-Nutzen-Analyse in den einzelnen Regionen Stellungnahmen abgegeben hatte, haben die Entscheidungsgremien der regionalen Gruppen die regionalen Listen am 4. Oktober 2019 verabschiedet. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 haben die Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet die Vorhaben betreffen, alle vorgeschlagenen Vorhaben vor der Verabschiedung der regionalen Listen genehmigt.

(6) Zudem wurden Vertreterorganisationen der relevanten Interessenträger, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten sowie Verbraucher- und Umweltschutzorganisationen, zu den für die Unionsliste vorgeschlagenen Vorhaben konsultiert.

(7) Die PCI sollten für jede vorrangige strategische transeuropäische Energieinfrastruktur in der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Reihenfolge aufgeführt werden. Die Unionsliste sollte keine Rangfolge der Vorhaben vorsehen.

(8) Die PCI sollten entweder als eigenständige PCI oder, wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen oder sich (möglicherweise) in einer Konkurrenzsituation befinden, als Teile eines PCI-Clusters aufgeführt werden.

(9) Die Unionsliste umfasst Vorhaben, die sich in unterschiedlichen Entwicklungsstadien befinden, etwa vor oder während der Durchführbarkeitsstudie, in der Genehmigungsphase oder im Bau. Bei PCI in einer frühen Entwicklungsphase kann es erforderlich sein, die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit und die Einhaltung des Unionsrechts, einschließlich der Umweltvorschriften, in Studien nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sollten mögliche negative Umweltauswirkungen angemessen ermittelt, abgeschätzt und vermieden oder gemindert werden.

(10) Die Aufnahme von Projekten in die Unionsliste greift dem Ergebnis der relevanten Umweltverträglichkeitsprüfungen und Genehmigungsverfahren nicht vor. Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 kann ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse aus der Unionsliste gestrichen werden, wenn es nicht mit dem Unionsrecht im Einklang steht. Die Umsetzung der PCI sowie ihre Übereinstimmung mit den relevanten Rechtsvorschriften sollten gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung überwacht werden.

(11) Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2019

1) ABl. L 115 vom 25.04.2013 S. 39.

.

Anhang

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erhält folgende Fassung:

" Anhang VII
Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ("Unionsliste")

gemäß Artikel 3 Absatz 4

A. Bei der Erstellung der Unionsliste zugrunde gelegte Prinzipien

(1) Cluster von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.05.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion