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Regelwerk, EU 2020, Abfall - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2020/362 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken in Wohnmobilen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 116, ber. L 103 S. 53)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG müssen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, verbieten.

(2) In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie ausgenommen sind. Ausnahme 14 für die Verwendung von sechswertigem Chrom muss geändert werden, um den Wortlaut dieser Ausnahme aus Gründen der Kohärenz an ähnliche Ausnahmen für die Verwendung von sechswertigem Chrom gemäß der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 anzugleichen.

(3) Die Bewertung von Ausnahme 14 im Hinblick auf den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt hat ergeben, dass zwar geeignete Alternativstoffe für sechswertiges Chrom verfügbar geworden sind, diese jedoch noch nicht in Produkten verwendet werden können. Es wird damit gerechnet, dass künftig geeignete Alternativen zur Verwendung von sechswertigem Chrom verfügbar werden. Daher ist es angezeigt, die derzeitige Ausnahme in drei Untereinträge aufzugliedern und für zwei dieser Untereinträge eine Ablauffrist festzulegen.

(4) Die Richtlinie 2000/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 5. April 2020 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2019

1) ABl. L 269 vom 21.10.2000 S. 34.

2) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 88).

3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

.

Anhang

In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält Eintrag 14 folgende Fassung:

"14. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel:

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(Stand: 19.08.2020)

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