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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/207 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Einfuhr von Heimtierfutter aus Saudi-Arabien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 43 vom 17.02.2020 S. 69)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 sind Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt, u. a. die Hygiene- und Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von Heimtierfutter.

(2) Die Anforderungen an die Einfuhr und Durchfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug in bzw. durch die Union sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt, der in Tabelle 2 Nummer 12 auch die Liste von Drittländern enthält.

(3) Die zuständigen Behörden des Königreichs Saudi-Arabien versicherten der Kommission, dass das Königreich Saudi-Arabien den einschlägigen Hygienevorschriften genügen und ausreichende Garantien für die Kontrollen, die sie in Bezug auf die Produktion von aus Geflügel gewonnenem Heimtierfutter durchführen, bieten kann. Es ist daher gerechtfertigt, Saudi-Arabien in die Liste der Drittländer aufzunehmen, aus denen verarbeitetes Heimtierfutter aus Geflügel in die Union eingeführt und durch die Union durchgeführt werden darf.

(4) Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2020

1) ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

.

Anhang

In Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält Nummer 12 folgende Fassung:

"12 Heimtierfutter und Kauspielzeug a) Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter und von Kauspielzeug: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffern i und ii;

b) im Fall von rohem Heimtierfutter: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer iii.

Das Heimtierfutter und das Kauspielzeug müssen gemäß Anhang XIII Kapitel II hergestellt worden sein. a) Im Fall von rohem Heimtierfutter:
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 oder gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen;
im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG;

b) im Fall von Kauspielzeug und anderem als rohem Heimtierfutter:
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Länder:

(JP) Japan
(EC) Ecuador
(LK) Sri Lanka
(TW) Taiwan
(SA) Saudi-Arabien (nur verarbeitetes Heimtierfutter aus Geflügel)
Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

a) Im Fall von Heimtierfutter in Dosen: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe A;

b) im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe B;

c) im Fall von Kauspielzeug: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe C;

d) im Fall von rohem Heimtierfutter: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D."


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