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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/189 des Rates vom 12. Februar 2020 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

(ABl. LI 40 vom 13.02.2020 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen 1, insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.

(2) Am 6. Februar 2020 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Diese Person sollte daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgenommen werden.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2020.

1) ABl. L 193 vom 23.07.2005 S. 1.

.

Anhang

Die folgende Person wird in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgenommen:

" 36. Seka BALUKU (ungesicherte Aliasnamen: a) Mzee Kajaju, b) Musa, c) Lumu, d) Lumonde)

Benennung: Oberkommandant der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF).

Geburtsdatum: ca. 1977

Staatsangehörigkeit: Uganda

Anschrift: Letzter bekannter Aufenthaltsort ist das Lager Kajuju in Medina II, Beni-Territorium, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo

Tag der Benennung durch die VN: 6. Februar 2020

Weitere Angaben: Als langjähriges Mitglied der ADF war Baluku der Zweite in der Befehlskette der ADF nach deren Gründer Jamil Mukulu, bis er 2014 nach der FARDC-Militäroperation Sukola I die Führung übernahm.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Aufnahme von Seka Baluku in die Liste erfolgte am 6. Februar 2020 gemäß Nummer 7 der Resolution 2293 (2016) mit der Begründung: "Nimmt Handlungen vor, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der DRK untergraben, oder unterstützt diese."

Weitere Angaben:

Oberkommandant der ADF. Wie in mehreren Berichten der Expertengruppe zur DRK (S/2015/19, S/2015/797, S/2016/1102, S/2017/672, S/2018/531, S/2019/469, S/2019/974) hervorgehoben wurde, hat Seka Baluku folgende Taten begangen, geplant und/oder angeführt: am 12. und 24. Februar 2019 wiederholte Angriffe, Tötungen und Verstümmelungen, Vergewaltigungen und andere sexuelle Gewalt, die Entführung von Zivilisten einschließlich Kindern sowie Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in Mamove (Beni-Territorium) und mindestens seit 2015 kontinuierliche Rekrutierung und Einsatz von Kindern bei Angriffen und für Zwangsarbeit im Beni-Territorium in der DRK."


ENDE

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(Stand: 19.08.2020)

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