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Regelwerk, EU 2019, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 336 vom 30.12.2019 S. 274, ber. 2020 L 16 S. 40)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation 1, insbesondere auf Artikel 102 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Bestimmung der Hauptelemente der Vertragszusammenfassung, die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Artikel 102 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 für Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und gemeinnützige Organisationen bereitstellen müssen, sollte ein Muster mit den Hauptelementen der Vertragszusammenfassung festgelegt werden. Die Vertragszusammenfassung sollte leicht lesbar, verständlich und vergleichbar sein sowie eine einheitliche Gliederung und ein einheitliches Format haben.

(2) Die Vertragszusammenfassung muss - sowohl in gedruckter wie auch in elektronischer Form - den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen der Vorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen entsprechen, die in der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthalten sind.

(3) Die Vertragszusammenfassung muss die Verpflichtungen erfüllen, die sich aus einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften wie der Richtlinie 93/13/EWG des Rates 3, der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ergeben. Ferner müssen die Rechte und Pflichten, die sich aus den Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ergeben, wie etwa die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, gewahrt bleiben.

(4) Im Interesse der leichten Lesbarkeit sollte die Vertragszusammenfassung ohne hinreichende Begründung nicht länger als eine in leicht lesbarer Schrift einseitig bedruckte DIN-A4-Seite sein. Bei gebündelten Diensten sollte sie nicht länger als drei in leicht lesbarer Schrift einseitig bedruckte DIN-A4-Seiten sein. Eine größere Länge könnte beispielsweise aus Gründen der barrierefreien Zugänglichkeit für Verbraucher mit Behinderungen gerechtfertigt sein. Im Interesse einer besseren Vergleichbarkeit verschiedener Angebote für elektronische Kommunikationsdienste sollte die Vertragszusammenfassung deutlich unterscheidbare Überschriften enthalten, mit denen die einzelnen Elemente gegliedert werden. Um den Verbrauchern das Verständnis und das rasche Erkennen wichtiger Informationen zu erleichtern, sollten die Angaben zu jeder Rubrik in kurzen Sätzen dargestellt werden. Aus Gründen der Lesbarkeit und der Druckbarkeit sollte ausreichend Platz zwischen den Seitenrändern und dem Text der Vertragszusammenfassung gelassen werden.

(5) Die leichte Lesbarkeit einer Schriftart hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B. von Leseabstand, Zeichengröße und davon, ob die Schriftgröße bei elektronischer Darstellung leicht vergrößert werden kann. Für das Lesen aus einem nahen Abstand wird eine Schriftgröße von mindestens 10 Punkten als für viele Verbraucher leicht lesbar angesehen. Überschriften sollten sich vom Text z.B. durch eine größere Schriftgröße deutlich abheben. Um die Lesbarkeit zu verbessern, können übliche serifenlose Schriftarten verwendet werden. Die leichte Lesbarkeit sollte auch dadurch gewährleistet werden, dass zwischen Schrift und Hintergrund ein ausreichender Kontrast nach dem Stand der Technik gewährleistet wird, insbesondere bei Verwendung verschiedener Farben.

(6) Die Vertragszusammenfassung sollte zwar in der Regel in einer Schriftgröße von mindestens 10 Punkten dargestellt werden, bei bestimmten elektronischen Geräten oder Kanälen, die für den Verkauf elektronischer Kommunikationsdienste verwendet werden, z.B. bei vorbezahlten Diensten, die vornehmlich von Einzelhändlern verkauft werden, könnte jedoch eine Verkleinerung der Vertragszusammenfassung gerechtfertigt erscheinen, damit diese in die Verkaufsverpackung oder das Gerät passt. Vorbezahlte Dienste werden bisweilen in Verpackungen verkauft, deren Abmessungen die Verwendung einer Schriftgröße von 10 Punkten praktisch unmöglich machen.

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