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Regelwerk, EU 2019, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/2220 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. L 333 vom 27.12.2019 S. 33, ber. 2020 L 21 S. 31)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates 1 autonome Zollkontingente eröffnet. Innerhalb dieser Zollkontingente können Erzeugnisse und Waren zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden.

(2) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2586 bis einschließlich 09.2593 zum Nullsatz mit angemessenen Mengen für diese Erzeugnisse zu eröffnen.

(3) Im Fall der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2594, 09.2595, 09.2596, 09.2597, 09.2598, 09.2599, 09.2738, 09.2742 und 09.2872 sollten die Kontingentsmengen erhöht werden, da eine Erhöhung im Interesse der Union liegt.

(4) Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2738 sollte in der Warenbezeichnung die Angabe "Zinn" durch "Zink" ersetzt werden.

(5) Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2595, 09.2596, 09.2597, 09.2598 und 09.2599 sollte der Kontingentszeitraum von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden.

(6) Da das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2652 zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaftsbeteiligten in der Union nicht mehr ausreicht, sollte die Beschreibung der unter dieses Kontingent fallenden Waren geändert werden.

(7) Waren des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2740 sind in den TARIC-Code 2309903187 und nicht in den TARIC-Code 2309909697 einzureihen. Die Angabe des geltenden KN-Codes und der TARIC-Unterposition für diese Waren sollte daher geändert werden.

(8) Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2690, 09.2850, 09.2878, 09.2906, 09.2909, 09.2929 und 09.2932 aufrechtzuerhalten, sollten sie mit Wirkung vom 1. Januar 2020 geschlossen werden.

(9) Beim Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2828 ist es im Interesse der Union, dieses Kontingent nur in den Monaten vom 1. April bis 31. Oktober jedes Jahres anzuwenden, in denen die Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen am größten ist, und das Volumen zu halbieren.

(10) Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2722 wurde gleichzeitig mit einer Aussetzung der Zölle vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates 2 angewandt. Da diese Aussetzung zum 1. Januar 2020 enden sollte, liegt es im Interesse der Union, die Kontingentsmenge zu erhöhen.

(11) Die Stoffe Dimethylsulfat (CAS RN 77-78-1), 2-Methylanilin (CAS RN 95-53-4) und 4,4'-Methylendianilin (CAS RN 101-77-9) sind in der Liste der für eine Aufnahme in Frage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgeführt; der Stoff mit der CAS RN 101-77-9 ist in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgeführt. Aus diesem Grund werden die bestehenden Zollkontingente für entsprechende Waren nach und nach geschlossen, und neu eröffnete Zollkontingent werden nur für einen begrenzten Zeitraum gelten. Daher sollten die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2648 und 09.2730 nur vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 gelten, und die entsprechenden Kontingentsmengen sollten im Verhältnis gesenkt werden. Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2590 sollte nur für den gleichen Zeitraum eröffnet werden.

(12) Die frühe Ausschöpfung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2872 macht deutlich, dass die Nachfrage nach dem Erzeugnis dieses Zollkontingents sehr hoch ist und die Produktionskapazität in der Union zur Deckung dieser Nachfrage unzureichend ist. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union zu stärken, sollte die Kontingentsmenge rückwirkend erhöht werden, um den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 abzudecken.

(13) Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 ersetzt werden.

(14) Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren gemäß der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2020 und für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2872 ab dem 1. Januar 2019 gelten. Die vorliegende Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

1.

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