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Regelwerk, EU 2019, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2213 der Kommission vom 20. Dezember 2019 zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise der nach der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten elektronischen Datenbank in Bezug auf bestimmte nach dieser Verordnung übermittelte Mitteilungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 332 vom 23.12.2019 S. 163)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2017/2394 ist festgelegt, wie die von den Mitgliedstaaten für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen als zuständig benannten Behörden zusammenarbeiten. Die Verordnung enthält Regelungen für einen Amtshilfemechanismus, für einen Mechanismus für koordinierte Aktionen und für die Abgabe von Warnmeldungen im Falle möglicher Verstöße gegen diese Rechtsvorschriften. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können auch anderen Einrichtungen die Befugnis übertragen, Warnmeldungen abzugeben, die als "externe Warnmeldungen" bezeichnet werden.

(2) Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2394 hat die Kommission eine elektronische Datenbank für sämtliche Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und der Kommission im Rahmen der Verordnung einzurichten und zu unterhalten. Die Datenbank muss für die zuständigen Behörden, die zentralen Verbindungsstellen und die Kommission unmittelbar zugänglich sein. Nach Artikel 35 der Verordnung sind die von Einrichtungen, die externe Warnmeldungen abgeben, bereitgestellten Informationen in derselben Datenbank zu speichern und zu verarbeiten, wobei diese Einrichtungen jedoch keinen Zugriff auf die Datenbank erhalten. Des Weiteren muss die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, wenn sie gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung gebeten wird, eine Beobachterfunktion zu übernehmen, für diesen speziellen Zweck Zugang zu der elektronischen Datenbank erhalten, damit sie die entsprechenden Mitteilungen beobachten kann.

(3) Für die Umsetzung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Artikeln 11 bis 23 (Amtshilfemechanismus und Mechanismus für koordinierte Aktionen) und den Artikeln 26, 27 und 28 (Warnmeldungen, externe Warnmeldungen und Austausch weiterer für die Erkennung von Verstößen relevanter Informationen) der Verordnung (EU) 2017/2394 könnte das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichtete mehrsprachige Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) ein wirksames Instrument darstellen. Aus diesem Grund wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2212 der Kommission 3 erlassen, der es ermöglicht, die Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen eines Pilotprojekts gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 einzubeziehen. Demnach sollte festgelegt werden, dass das IMI als elektronische Datenbank für die Mitteilungen im Rahmen dieser Bestimmungen dienen wird.

(4) Für andere Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394 (beispielsweise Mitteilungen im Zusammenhang mit Sweeps gemäß Artikel 29 der Verordnung) sollte das IMI nicht verwendet werden, da für alle anderen Mitteilungen andere technische Mittel eine wirksamere Lösung darstellen.

(5) Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung an die Kommission zu übermittelnden Informationen dadurch als übermittelt gelten, dass der Mitgliedstaat seine zuständigen Behörden, seine zentrale Verbindungsstelle und die Einrichtungen, die externe Warnmeldungen abgeben, im IMI registriert. Dies berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission die Bezeichnungen und Kontaktdaten der von ihnen benannten Stellen sowie spätere Änderungen dieser Informationen mitzuteilen.

(6) Nach Artikel 34

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(Stand: 26.11.2020)

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