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Regelwerk, EU 2019, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/2197 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

(ABl. L 335 vom 27.12.2019 S. 1, ber. 2020 L 39 S. 20, ber. L 53 S. 4, ber. L 65 S. 24)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht verfügbar sind, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates 1 die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) für diese Waren ausgesetzt. Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Die Herstellung bestimmter Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, kann in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge gewährleistet werden. Es liegt daher im Interesse der Union, die Zollsätze des GZT für diese Waren vollständig auszusetzen.

(3) Mit Blick auf die Förderung der integrierten Herstellung von Batterien in der Union und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 17. Mai 2018 "Europa in Bewegung - Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich", sollten für bestimmte Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, die Zollsätze des GZT teilweise ausgesetzt werden. Darüber hinaus sollten für bestimmte Produkte, für die derzeit vollständige Zollaussetzungen gelten, die Zollsätze des GZT nur teilweise ausgesetzt werden. Das Datum für die verbindliche Überprüfung dieser Aussetzungen sollte auf den 31. Dezember 2020 festgelegt werden, um unter Berücksichtigung der Entwicklung des Batteriesektors in der Union die unverzügliche Überprüfung der Aussetzungen zu ermöglichen.

(4) Bei einigen der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführten Aussetzungen der Zollsätze des GZT muss die Warenbezeichnung geändert werden, um technischen Entwicklungen der Waren oder Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.

(5) 334 Aussetzungen der Zollsätze des GZT, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, wurden überprüft. Daher sollten neue Termine für die nächste verbindliche Überprüfung festgelegt werden.

(6) Bei einigen der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführten Aussetzungen der Zollsätze des GZT hat sich die Einreihung der Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) geändert. In den Aussetzungen dieser Waren sollten die Angaben zu den geltenden KN-Codes und TARIC-Unterpositionen geändert werden.

(7) Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zollsätzen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für jene Waren sollten daher gelöscht werden. Darüber hinaus können gemäß der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten Anträge auf Zollaussetzungen oder Zollkontingente, bei denen der jährliche Betrag der nicht erhobenen Zölle auf weniger als 15.000 EUR geschätzt wird, aus praktischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Die verbindliche Überprüfung der bestehenden Aussetzungen hat ergeben, dass bei der Einfuhr von 70 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführten Waren dieser Schwellenwert nicht erreicht wird. Diese Aussetzungen sollten daher aufgehoben werden. Darüber hinaus sollten infolge der Umsetzung des Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie 2, mit der der Zollsatz für die betreffenden Waren auf null gesenkt wurde, drei weitere Aussetzungen aufgehoben werden.

(8) Für jede Aussetzung des Zollsatzes des GZT in der Liste im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte eine eindeutige laufende Nummer eingerichtet werden, um eine bessere Identifizierung dieser Aussetzungen zu ermöglichen.

(9) Im Interesse der Klarheit und angesichts der Zahl der vorzunehmenden Änderungen sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 ersetzt werden.

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Januar 2020 gelten. Die vorliegende Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013

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