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Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung des Musters der amtlichen Bescheinigung und der Vorschriften für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren, die an Schiffe geliefert werden, die die Union verlassen, und die für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind oder die an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten geliefert werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 114)
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates 1 (Verordnung über amtliche Kontrollen), insbesondere auf Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Buchstaben a und f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Vorschriften festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei amtlichen Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, beachten müssen, um die Einhaltung der für die Lebensmittelkette geltenden Unionsvorschriften zu überprüfen.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission 2 werden Vorschriften für die amtlichen Kontrollen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen aus Drittländern festgelegt, die in Lagern im Gebiet der Union gelagert werden und entweder an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten im Gebiet der Union oder in einem Drittland oder an ein Schiff geliefert werden sollen, das die Union verlässt, und für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 sieht insbesondere vor, dass diese Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen bei Verlassen des Lagers von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden müssen.
(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 sieht ferner vor, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen aus Drittländern, die für ein Schiff bestimmt sind, das die Union verlässt, bei ihrer Beförderung von der Grenzkontrollstelle zum Schiff von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden müssen.
(Stand: 19.08.2020)
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