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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2126 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für besondere amtliche Kontrollen bei bestimmten Kategorien von Tieren und Waren, Maßnahmen, die nach der Durchführung dieser Kontrollen zu ergreifen sind, und bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 104)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 94/641/EG und Beschl. 2012/44/EU

Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 48 Buchstabe h und Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a, b und k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a, b und k der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei bestimmten Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, sowie für Maßnahmen bei Verstößen zu erlassen.

(2) Im Interesse effizienter amtlicher Kontrollen bei Sendungen von Haarwild in der Decke, die in die Union eingeführt werden, sollten besondere Kontrollanforderungen festgelegt werden, bei denen Warenuntersuchungen im Bestimmungsbetrieb abgeschlossen werden, da an den Grenzkontrollstellen keine vollständigen Warenuntersuchungen und Probennahmen durchgeführt werden können.

(3) Im Interesse effizienter amtlicher Kontrollen bei frischen Fischereierzeugnissen, die direkt in den Häfen der Union angelandet werden, sollten amtliche Kontrollen in von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 2 bezeichneten Häfen durchgeführt werden dürfen.

(4) Mit Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen für in Artikel 48 Buchstabe h dieser Verordnung genannte Kategorien von Tieren und Waren zu erlassen, von denen ein geringes oder kein spezifisches Risiko ausgeht und die an Grenzkontrollstellen von amtlichen Kontrollen ausgenommen werden, wenn eine solche Ausnahme gerechtfertigt ist.

(5) Werden amtliche Kontrollen nicht an den Grenzkontrollstellen durchgeführt, sollten Bedingungen - zum Beispiel angemessene Kontrollregelungen - geschaffen werden, durch die gewährleistet wird, dass keine unannehmbaren Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tier- und Pflanzengesundheit entstehen, wenn solche Tiere und Waren in die Union verbracht werden.

(6) Im Falle von gefrorenem Thunfisch, von dem nur ein geringes oder kein spezifisches Risiko im Sinne des Artikels 48

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