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Verordnung (EU) 2019/2117 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
(ABl. L 320 vom 11.12.2019 S. 13, ber. L. 330 S. 104)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 regelt den Handel mit den im Anhang der Verordnung aufgelisteten Tier- und Pflanzenarten. Diese Arten umfassen auch die in den Anhängen des internationalen Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (im Folgenden " das Übereinkommen") aufgeführten Arten sowie Arten, deren Erhaltungszustand erfordert, dass ihr Handel aus der, in die und innerhalb der Union geregelt oder überwacht wird.
(2) Auf der 18. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (CoP 18), die vom 17. bis 28. August 2019 in Genf, Schweiz, stattgefunden hat, wurden die Anhänge des Übereinkommens in bestimmten Punkten geändert. Diese Änderungen sollten sich auch in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 widerspiegeln.
(3) Die folgenden Taxa wurden in Anhang I des Übereinkommens aufgenommen und sollten auch in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einbezogen werden:Ceratophora erdeleni,Ceratophora karu,Ceratophora tennentii,Cophotis ceylanica,Cophotis dumbara,Gonatodes daudini,Achillides chikae hermeli undParides burchellanus.
(4) Die folgenden Arten wurden von Anhang II in Anhang I des Übereinkommens übertragen und sollten entsprechend auch aus Anhang B gestrichen und in Anhang a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden:Aonyx cinerea,Lutrogale perspicillata,Balearica pavonina,Cuora bourreti,Cuora picturata,Mauremys annamensis undGeochelone elegans.Malacochersus tornieri wurde von Anhang II in Anhang I übertragen. Die Art ist bereits in Anhang a enthalten, und nur die Bezugnahme auf den entsprechenden Anhang sollte geändert werden.
(5) Die folgenden Taxa wurden aus Anhang I in Anhang II des Übereinkommens übertragen und sollten entsprechend auch aus Anhang A gestrichen und in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden:Vicugna vicugna (Population der Provinz Salta, Argentinien, mit Anmerkung),Leporillus conditor,Pseudomys fieldi praeconis (mit Änderung der Nomenklatur inPseudomys fieldi),Xeromys myoides,Zyzomys pedunculatus,Dasyornis broadbenti litoralis,Dasyornis longirostris undCrocodylus acutus (Population von Mexiko, mit Anmerkung).
(6) Die folgenden Familien, Gattungen bzw. Arten wurden in Anhang II des Übereinkommens aufgenommen und sollten auch in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden:Giraffa camelopardalis,Syrmaticus reevesii,Ceratophora aspera (mit Anmerkung),Ceratophora stoddartii (mit Anmerkung),Lyriocephalus scutatus (mit Anmerkung),Goniurosaurus spp. (mit Anmerkung),Gekko gecko,Paroedura androyensis,Ctenosaura spp. (vier Arten dieser Gattung waren bereits in Anhang II aufgeführt und sind nun als Teil der Gattung aufgeführt),Pseudocerastes urarachnoides,Echinotriton chinhaiensis,Echinotriton maxiquadratus,Paramesotriton spp. (eine Art dieser Gattung war bereits in Anhang II aufgeführt und ist nun als Teil der Gattung aufgeführt),Tylototriton spp.,Isurus oxyrinchus,Isurus paucus,Glaucostegus spp.,Rhinidae spp.,Holothuria fuscogilva (mit verzögerter Umsetzung),Holothuria nobilis (mit verzögerter Umsetzung),Holothuria whitmaei (mit verzögerter Umsetzung),Poecilotheria spp.,Widdringtonia whytei,Pterocarpus tinctorius (mit Anmerkung),Cedrela spp. (mit Anmerkung und verzögerter Umsetzung).
(7)Syrmaticus reevesii,Ctenosaura quinquecarinata,Paramesotriton spp. undTylototriton spp., die bisher unter Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fielen, sollten aus diesem Anhang gestrichen werden, da sie auf der CoP 18 in Anhang II des Übereinkommens übertragen wurden.
(8) Der Abschnitt zur Auslegung der Anhänge wurde geändert und einige Anmerkungen zu mehreren in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Taxa wurden auf der CoP 18 angenommen oder geändert; dies muss sich in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 widerspiegeln.
(Stand: 05.04.2021)
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