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Regelwerk, EU 2019, Biotechnologie/Gesundheitswesen/Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2081 der Kommission vom 28. November 2019 zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die die genetisch veränderte Ölrapssorte T45 (ACS-BNØØ8-2), welche in Drittländern bis 2005 vermarktet wurde, enthalten oder aus dieser gewonnen wurden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7480)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 316 vom 06.12.2019 S. 57)



Hinweis: s. Liste - über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2009/184/EG der Kommission 2 wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die die genetisch veränderte Ölrapssorte T45 (im Folgenden "T45-Ölraps") enthalten oder aus dieser gewonnen werden, zugelassen. Diese Zulassung betraf auch das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die T45-Ölraps enthalten, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Ölrapssorte, außer zum Anbau.

(2) Der Antragsteller gab in seinen Anträgen und in Mitteilungen an die Kommission an, dass die Vermarktung von T45-Ölrapssaatgut nach der Anbausaison 2005 eingestellt wurde.

(3) Daher betrafen diese Anträge lediglich das Vorhandensein von T45-Ölraps aus früherem Anbau in Drittländern.

(4) Entsprechend den Überwachungsanforderungen gemäß der Entscheidung 2009/184/EG hat der Antragsteller nachgewiesen, dass geringfügige Spuren von T45-Ölraps nach wie vor in Rohstoffraps in Drittländern vorhanden sind, der in die Union eingeführt wird.

(5) Am 9. Januar 2018 stellte daher die Bayer CropScience AG als Zulassungsinhaberin bei der Kommission gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung der genannten Zulassung.

(6) Die Antragstellerin bestätigte in ihrem Antrag erneut, dass der Antrag das Vorhandensein von T45-Ölraps in Lebensmitteln und Futtermitteln aus dem Anbau in Drittländern bis 2005 abdecken sollte.

(7) Am 14. Februar 2019 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine umfassende befürwortende Stellungnahme zu T45-Ölraps 3. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keine Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, im Jahr 2008 von der Behörde angenommenen Risikobewertung für T45-Ölraps 4 ändern würden.

(8) In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2019 hat die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(9) Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines von der Bayer CropScience AG vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(10) In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die die genetisch veränderte Ölrapssorte T45 enthalten oder aus ihr hergestellt werden, sowie anderer Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die T45-Ölraps enthalten, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Ölrapssorte, außer zum Anbau, erneuert werden.

(11) Nach der Stellungnahme der Behörde scheinen für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse keine spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gelten die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung nicht für das zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Vorhandensein von genetisch veränderten Lebens- oder Futtermitteln mit einem Anteil, der nicht höher als 0,9 % ist.

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(Stand: 06.02.2020)

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