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Regelwerk, EU 2019, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 313, ber. 2021 L 65 S. 91 A, ber. L 2023/90193;
VO (EU) 2021/341 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 108 Inkrafttreten Gültig)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht / Normen - Beschl. (EU) 2024/2397

Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"


Die Europäische Kommission -

gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden "Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der Union ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2) Die Mitteilung COM(2016) 773 der Kommission 2 mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gehören zu den energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Maßnahmen vorrangig behandelt werden sollen.

(3) Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 insgesamt zu jährlichen Endenergieeinsparungen von mehr als 260 TWh führen, was im Jahr 2030 einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen jährlich entspricht. Zu den im Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, deren jährlicher Endenergieverbrauch den Schätzungen zufolge bis 2030 um 48 TWh gesenkt werden könnte.

(4) Die Kommission hat zwei Vorstudien zu den technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Merkmalen von in der EU üblicherweise verwendeten Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion durchgeführt. Die Studien wurden in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Studien wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.

(5) Diese Verordnung sollte für folgende Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gelten: Verkaufskühlmöbel (Gefrier- bzw. Kühlschränke) für Supermärkte, Getränkekühler, Speiseeis-Gefriermaschinen, Verkaufskühlmöbel für Speiseeis und gekühlte Verkaufsautomaten.

(6) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Energieverbrauch von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion in der Nutzungsphase als der wichtigste Umweltaspekt anzusehen. Dieser Energieverbrauch könnte durch kostengünstige, nicht eigentumsrechtlich geschützte Technologien gesenkt werden, ohne die Gesamtkosten für die Anschaffung und den Betrieb dieser Produkte zu erhöhen. Direkte Emissionen aus Kältemitteln und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen wurden ebenfalls als relevante Aspekte ermittelt.

(7) Da Kältemittel der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 unterliegen, werden in der vorliegenden Verordnung keine spezifischen Anforderungen an Kältemittel festgelegt. Darüber hinaus deutet eine zunehmende Nutzung von Kältemitteln mit geringem Treibhauspotenzial in den vergangenen zehn Jahren in der Union darauf hin, dass die Hersteller bereits allmählich zu umweltfreundlicheren Kältemitteln übergehen, ohne dass zusätzliche politische Eingriffe in Form von Ökodesign-Maßnahmen notwendig wären.

(8) Der unionsweite jährliche Energieverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug im Jahr 2015 schätzungsweise 65 TWh, was Emissionen von 26 Mio. Tonnen CO2

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(Stand: 12.09.2024)

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