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Regelwerk, EU 2019, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 155, ber. 2020 L 317 S. 40, ber. 2021 L 65 S. 85, ber. 2021 L 309 S. 36 A, ber. L 373 S. 95;
VO (EU) 2021/340 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 62 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/2048 - ABl. L 236 vom 26.09.2023 S. 1 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht / Normen - Beschl. (EU) 2024/2397

Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/1369 in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung ...


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 1, insbesondere auf die Artikel 11 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie hinsichtlich der Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Die Mitteilung COM(2016) 773 der Kommission 2 mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gehören zu den energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Maßnahmen vorrangig behandelt werden sollen.

(3) Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 insgesamt zu jährlichen Endenergieeinsparungen von mehr als 260 TWh führen, was im Jahr 2030 einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen jährlich entspricht. Zu den im Ökodesign-Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, deren jährlicher Endenergieverbrauch den Schätzungen zufolge bis 2030 um 48 TWh gesenkt werden könnte.

(4) Die Kommission hat zwei Vorstudien zu den technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Merkmalen von in der EU üblicherweise verwendeten Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion durchgeführt. Die Studien wurden in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Studien wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.

(5) Den Vorstudien zufolge sollten Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion eingeführt werden.

(6) Der Energieverbrauch in der Nutzungsphase wurde in den Vorstudien als der wichtigste Umweltaspekt von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion ermittelt.

(7) Wie die Vorstudien ergaben, kann der Stromverbrauch der Produkte im Anwendungsbereich dieser Verordnung durch eine Maßnahme zur Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion erheblich weiter verringert werden.

(8) Diese Verordnung sollte für folgende Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gelten: Verkaufskühlmöbel (Gefrier- bzw. Kühlschränke) für Supermärkte, Getränkekühler, kleine Speiseeis-Gefriermaschinen, Verkaufskühlmöbel für Speiseeis und gekühlte Verkaufsautomaten.

(9) Minibars und Weinlagerschränke mit Verkaufsfunktion sollten nicht als Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion angesehen und daher von dieser Verordnung ausgenommen werden; sie fallen in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission 4.

(10) Vertikale Kühlmöbel mit statischer Kühlung sind in der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission 5 definierte gewerbliche Kühlgeräte und sollten daher von dieser Verordnung ausgenommen werden.

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