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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7987)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 312 vom 03.12.2019 S. 55, ber. 2020 L 378 S. 27, ber. L 2024/90834)
Ergänzende Informationen |
BVT-Übersicht - BVT-Merkblätter |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen, und die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festsetzen, die gewährleisten, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den BVT-Schlussfolgerungen liegen.
(2) Mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 2 wurde ein Forum eingesetzt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören; dieses Forum legte der Kommission am 27. Februar 2019 eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Abfallverbrennung vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich.
(3) Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind der wichtigste Bestandteil dieses BVT-Merkblatts.
(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Schlussfolgerungen zu besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallverbrennung, wie im Anhang dargelegt, werden angenommen.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. November 2019
2) Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (ABl. C 146 vom 17.05.2011 S. 3).
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallverbrennung | Anhang |
Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen folgende in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte Tätigkeiten:
5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen:
5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallmitverbrennungsanlagen:
deren Hauptzweck nicht die Produktion stofflicher Erzeugnisse ist und bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
5.3. a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.
5.3. b) Verwertung - oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung - von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.
(Stand: 19.12.2024)
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