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Regelwerk, EU 2019, Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1985 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates und Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 308 vom 29.11.2019 S. 86)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Richtlinien 2003/90/EG 3 und 2003/91/EG der Kommission 4 sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen der verschiedenen Arten mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung der Sorten den Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen, sofern solche verabschiedet wurden. Für Arten, die nicht unter CPVO-Protokolle fallen, gelten gemäß den genannten Richtlinien die Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

(2) Seit der letzten Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/114 der Kommission 5 hat das CPVO weitere Protokolle verabschiedet und bestehende aktualisiert.

(3) Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung von Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Die Anhänge der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung von Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 3

Für vor dem 1. Juni 2020 begonnene Prüfungen können die Mitgliedstaaten die Fassungen der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie gegolten haben.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Mai 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juni 2020 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2019

1) ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 1.

2) ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 33.

3) Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 08.10.2003 S. 7).

4) Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 08.10.2003 S. 11).

5) Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/114 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91

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(Stand: 09.12.2019)

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