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Regelwerk, EU 2019, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1960 der Kommission vom 26. November 2019 zur Nichtgenehmigung von Silberzeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 306 vom 27.11.2019 S. 42)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Silberzeolith (EG-Nr.: k. A.; CAS-Nr.: 130328-18-6).

(2) Silberzeolith wurde in Bezug auf die Verwendung in Produkten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) und der Produktart 7 (Beschichtungsschutzmittel) bewertet.

(3) Schweden wurde zum berichterstattenden Mitgliedstaat bestimmt und seine zuständige Behörde übermittelte der Europäischen Chemikalienagentur am 12. Juni 2017 die Bewertungsberichte und seine Schlussfolgerungen.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 wurden die Stellungnahmen der Europäischen Chemikalienagentur 3 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde am 17. Oktober 2018 vom Ausschuss für Biozidprodukte angenommen.

(5) Nach diesen Stellungnahmen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 2 und 7, die Silberzeolith enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, da keine ausreichende Wirksamkeit nachgewiesen wurde.

(6) In Anbetracht der Stellungnahmen der Europäischen Chemikalienagentur ist es nicht angebracht, Silberzeolith zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7 zu genehmigen, da die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht erfüllt sind.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Silberzeolith (EG-Nr.: k. A.; CAS-Nr.: 130328-18-6) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7 genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 26. November 2019

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).

3) Biocidal Products Committee (BPC) opinion on the application for approval of the active substance Silver zeolite, Product type: 2, ECHA/BPC/209/2018, angenommen am 17. Oktober 2018. Biocidal Products Committee (BPC) opinion on the application for approval of the active substance Silver zeolite, Product type: 7, ECHA/BPC/212/2018, angenommen am 17. Oktober 2018.


ENDE

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