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Regelwerk, EU 2019, Gefahrenabwehr - Störfall/Kastrophen

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1930 der Kommission vom 18. November 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 bezüglich der Kapazitäten von rescEU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8130)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 299 vom 20.11.2019 S. 55)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt. rescEU ist eine Reserve von Kapazitäten auf EU-Ebene, die Unterstützung in Überforderungssituationen leisten soll, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, eine wirksame Reaktion auf Natur- und von Menschen verursachte Katastrophen zu gewährleisten.

(2) In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission 2 ist die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf Kapazitäten und damit verbundene Qualitätsanforderungen festgelegt. Die anfänglichen rescEU-Kapazitäten setzten sich aus Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft mit Flugzeugen und Hubschraubern zusammen.

(3) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wird festgelegt, welche Kapazitäten rescEU unter Berücksichtigung ermittelter und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene umfasst. Einer der Bereiche, in denen rescEU besonders wichtig ist, ist die medizinische Notfallversorgung.

(4) Eine Analyse der ermittelten und neu entstehenden Risiken sowie der Kapazitäten und Lücken auf Unionsebene im Bereich der medizinischen Notfallversorgung zeigt, dass rescEU-Kapazitäten für die medizinische Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport (im Folgenden "MEDEVAC") und ein medizinisches Notfallteam (Emergency Medical Team - EMT) des Typs 3 (im Folgenden "EMT-3-Notfallteam") benötigt werden.

(5) Um die Gefahr der Übertragung hochansteckender Krankheiten zu vermeiden, sollte es zwei verschiedene Arten von MEDEVAC-Kapazitäten geben: für Katastrophenopfer mit hochansteckenden Krankheiten und für Katastrophenopfer mit nicht ansteckenden Krankheiten.

(6) Ein medizinisches Notfallteam ("EMT") ist ein entsendbares Team aus medizinischem und anderem Personal, das für die Behandlung von Patienten, die von einer Katastrophe betroffen sind, ausgebildet und ausgestattet ist. Die Weltgesundheitsorganisation stuft medizinische Notfallteams nach Maßgabe des Niveaus der von ihnen angebotenen Versorgung in drei verschiedene Kategorien ein. Da derzeit kein Mitgliedstaat über Kapazitäten für ein EMT-3-Notfallteam verfügt, das auf Ersuchen einer Regierung eine klinische Versorgung auf diesem Niveau erbringen kann, besteht auf Unionsebene eine Kapazitätslücke.

(7) Bei den Kapazitäten für MEDEVAC und EMT-3-Notfallteams handelt es sich um Kapazitäten, die zur Bewältigung von Katastrophen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingesetzt werden können; werden sie gemäß Artikel 32 Buchstabe ha des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU als Kapazitäten definiert, die auf der Grundlage von Durchführungsrechtsakten zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingesetzt werden, so kann die finanzielle Unterstützung der Union alle Kosten decken, die notwendig sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit dieser Kapazitäten sicherzustellen.

(8) Um die Umsetzung von Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sicherzustellen, sollten Kapazitäten für MEDEVAC und ein EMT-3-Notfallteam in die Zusammensetzung von rescEU integriert werden.

(9) Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sind die Qualitätsanforderungen für Bewältigungskapazitäten im Rahmen von rescEU nach Konsultation der Mitgliedstaaten festzulegen und müssen auf anerkannten internationalen Standards beruhen, wenn solche Standards bereits bestehen.

(10) Angesichts des Fehlens internationaler Standards für Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport sollten die Qualitätsanforderungen für die betreffenden medizinischen Evakuierungskapazitäten auf der Grundlage der bestehenden allgemeinen Anforderungen für Module im Rahmen des Europäischen Katastrophenschutz-Pools und der bewährten Methoden im Rahmen des Unionsverfahrens festgelegt werden. Die Qualitätsanforderungen für das EMT-3-Notfallteam sollten auf den Mindeststandards der Weltgesundheitsorganisation beruhen.

(11) Damit nach Artikel 21 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU finanzielle Unterstützung der Union für die Einrichtung solcher Kapazitäten bereitgestellt werden kann, sollten deren geschätzte Gesamtkosten bestimmt werden. Die geschätzten Gesamtkosten sollten unter Berücksichtigung der in Anhang IA des genannten Beschlusses festgelegten Kategorien förderfähiger Kosten berechnet werden.

(12) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 sollte daher entsprechend geändert werden.

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