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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1889 des Rates vom 11. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela

(ABl. L 291 vom 12.11.2019 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates 2 werden die im Beschluss (GASP) 2017/2074 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 11. November 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/1893 3 angenommen, der den Beschluss (GASP) 2017/2074 durch Aufnahme eines Artikels über die Bearbeitung personenbezogener Daten durch den Rat und den Hohen Vertreter geändert hat.

(3) Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach jener Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 4 und (EU) 2018/1725 5 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(4) Die Verordnung (EU) 2017/2063 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In der Verordnung (EU) 2017/2063 wird folgender Artikel eingefügt:

" Artikel 18a

(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören

  1. seitens des Rates: Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen der Anhänge IV und V;
  2. seitens des Hohen Vertreters: Ausarbeitung von Änderungen der Anhänge IV und V;
  3. seitens der Kommission:
    1. Aufnahme des Inhalts der Anhänge IV und V in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;
    2. Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen, z.B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge IV und V erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang III dieser Verordnung angegebene Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates * bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

_____
*) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2019.

1) ABl. L 295 vom 14.11.2017 S. 60.

2) Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017 S. 21).

3) Beschluss (GASP) 2019/1893 des Rates vom 11. November 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (siehe S. 42. dieses Amtsblatts).

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