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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1873 der Kommission vom 7. November 2019 über die Verfahren für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen durch die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 289 vom 08.11.2019 S. 50)



Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 65 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen bestimmte Tier- und Warenkategorien vor ihrem Eingang in die Union systematischen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen.

(2) Aus Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 folgt, dass die zuständigen Behörden bei Verdacht auf betrügerische oder irreführende Praktiken eines Unternehmers oder bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Vorschriften an den Grenzkontrollstellen verstärkte amtliche Kontrollen bei Sendungen mit demselben Verwendungszweck bzw. demselben Ursprung durchführen. Gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Entscheidung der zuständigen Behörden, solche verstärkten Kontrollen durchzuführen, der Kommission und den Mitgliedstaaten über das in Artikel 131 der vorgenannten Verordnung vorgesehene Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) mitzuteilen.

(3) Um einen harmonisierten Ansatz für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei bestimmten in die Union eingeführten Waren zu gewährleisten, sollten detaillierte Verfahren für die koordinierte Durchführung dieser Kontrollen festgelegt werden, einschließlich Vorschriften über die Rolle des IMSOC in diesem Bereich. Aus praktischen Gründen sollte die koordinierte Durchführung verstärkter Kontrollen an den Grenzen auf die Kategorien von Sendungen mit gelistetem identifizierbarem Ursprungsbetrieb, d. h. auf Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen, beschränkt werden.

(4) Bei Eingang von Meldungen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 sollte die Kommission insbesondere bewerten, ob es sich bei dem Verstoß um einen Verdacht auf betrügerische oder irreführende Praktiken oder einen möglichen schweren oder wiederholten Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften handelt, z.B. das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Kontaminanten oder Tierarzneimittelrückstände enthalten, die die Rückstandshöchstmenge überschreiten, oder von Erzeugnissen, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

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