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Regelwerk, EU 2019, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen

(ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 54 A;
RL (EU) 2020/739 - ABl. L 175 vom 04.06.2020 S. 11 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit 1, insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte 2, die am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, besagt, dass alle Arbeitnehmer/-innen das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld haben. Das Recht der Arbeitnehmer/-innen auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit sowie auf ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht und ihnen eine lange Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglicht, umfasst auch den Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

(2) Die Umsetzung der Richtlinien zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/-innen bei der Arbeit, einschließlich der Richtlinie 2000/54/EG, wurde einer Ex-post-Bewertung, bezeichnet als REFIT-Bewertung, unterzogen. Gegenstand der Bewertung waren die Relevanz der Richtlinien, die Forschung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse in den betreffenden Bereichen. Die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 3 genannte REFIT-Bewertung kommt unter anderem zu dem Schluss, dass die Liste eingestufter biologischer Arbeitsstoffe in Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts geändert muss und die Kohärenz mit anderen einschlägigen Richtlinien verbessert werden sollte.

(3) In ihrer Mitteilung "Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle - Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz" 4bekräftigte die Kommission, dass laut der REFIT-Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die einschlägigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich im Allgemeinen wirksam und zweckmäßig sind, aber noch Spielraum für die Aktualisierung überholter Vorschriften und die Gewährleistung eines verbesserten, umfassenderen Schutzes sowie einer strikteren Einhaltung und besseren praktischen Durchsetzung der Rechtsvorschriften besteht. Die Kommission hebt dabei vor allem die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Liste der biologischen Arbeitsstoffe in Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG hervor.

(4) Die Richtlinie 2000/54/EG enthält Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer/-innen vor einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können, einschließlich der Vorbeugung gegen eine solche Gefährdung. Die Richtlinie 2000/54/EG gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer/-innen im Rahmen der Ausübung ihres Berufs biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind bzw. ausgesetzt sein können, und legt für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen auftreten kann, die Maßnahmen fest, um die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer/-innen gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln.

(5) Da eine Risikobewertung ergeben kann, dass eine unbeabsichtigte Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, sollten eventuell auch andere, nicht in Anhang I der Richtlinie 2000/54/EG aufgeführte Tätigkeiten berücksichtigt werden. Daher sollte die informatorische Liste der Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2000/54/EG durch die Aufnahme eines einleitenden Satzes geändert werden, der klarstellt, dass die Liste nicht erschöpfend ist.

(6) Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG enthält die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, eingestuft entsprechend dem Ausmaß des von ihnen ausgehenden Infektionsrisikos. Gemäß der einführenden Bemerkung Nr. 6 in dem genannten Anhang sollte die Liste aktualisiert werden, um dem aktuellen Kenntnisstand hinsichtlich wissenschaftlicher Entwicklungen Rechnung zu tragen, die seit der letzten Aktualisierung der Liste zu wesentlichen Änderungen geführt haben, insbesondere was die Taxonomie, Nomenklatur, Einstufung und Eigenschaften biologischer Arbeitsstoffe sowie die Existenz neuer biologischer Arbeitsstoffe anbelangt.

(7) In den Anhängen V und VI der Richtlinie 2000/54/EG sind die Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsstufen für Laboratorien, Tierhaltungsräume und industrielle Verfahren festgelegt. Die Anhänge V und VI

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(Stand: 19.08.2020)

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