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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 272 vom 25.10.2019 S. 140)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission 2 erlassen. Diese Verordnung wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission 3 ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission 4 ersetzt wurde. Letztere wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission 5 ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission 6 ersetzt wurde, die ihrerseits durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission 7 ersetzt wurde.

(3) Da gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2058 der Kommission 8 geänderten Fassung die darin vorgesehenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2019 überprüft werden müssen und um der weiteren Entwicklung der Lage sowie den Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln für die Jahre 2017 und 2018 Rechnung zu tragen, ist es angebracht, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 zu ändern.

(4) Die ergriffenen Maßnahmen wurden anhand von mehr als 100.000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln außer Rindfleisch sowie mehr als 534.000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Rindfleisch aus der siebten und achten Vegetationsperiode (Januar 2017 bis Dezember 2018) nach dem Unfall überprüft.

(5) Nach den von den japanischen Behörden für die Jahre 2017 und 2018 vorgelegten Daten wurde während der achten Vegetationsperiode nach dem Unfall keine Überschreitung der Höchstwerte an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in Chiba, Tochigi und Iwate festgestellt, und es ist nicht länger erforderlich, vor der Ausfuhr in die Union Proben von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in den Präfekturen Chiba, Tochigi und Iwate zu nehmen und sie auf radioaktive Belastung hin zu untersuchen.

(6) Für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in der Präfektur Fukushima ist es unter Berücksichtigung der von den japanischen Behörden für die Jahre 2017 und 2018 vorgelegten Daten angebracht, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für Sojabohnen, japanische Pestwurz, Adlerfarn, japanischen Königsfarn und Straußenfarn sowie für deren Verarbeitungserzeugnisse aufzuheben. Für die anderen Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in dieser Präfektur ist es angebracht, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union aufrechtzuerhalten.

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(Stand: 11.12.2019)

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